hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 51

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 441/03, Beschluss v. 27.11.2003, HRRS 2004 Nr. 51


BGH 4 StR 441/03 - Beschluss vom 27. November 2003 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einziehung von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 51

Bearbeiter: Karsten Gaede