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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 272

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 319/03, Beschluss v. 11.01.2007, HRRS 2007 Nr. 272


BGH 4 StR 319/03 - Beschluss vom 11. Januar 2007

Pauschvergütung (keine Abgeltung von Auslagen).

§ 102 Abs. 1 BRAGO; § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG; § 51 RVG

Entscheidungstenor

Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.

Gründe

Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 272

Bearbeiter: Karsten Gaede