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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 524/02, Beschluss v. 04.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 524/02 - Beschluss vom 4. März 2003 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet (entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts: Auswirkung zuungunsten des Angeklagten).

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. September 2001 (vier Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) unterblieben ist, nicht, weil der Angeklagte durch das fehlerhafte Unterlassen der Bildung zweier Gesamtstrafen nicht beschwert ist. An einer Verwerfung der Revision durch Beschluß ist der Senat nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts zu Ungunsten des Angeklagten auswirken würde (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1999, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede