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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 296

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 243/23, Urteil v. 30.11.2023, HRRS 2024 Nr. 296


BGH 3 StR 243/23 - Urteil vom 30. November 2023 (LG Mönchengladbach)

Aufklärungshilfe (ausreichender Aufklärungsbeitrag); Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft (konkludente Beschränkung trotz unbeschränkter Anträge).

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 300 StPO analog

Leitsätze des Bearbeiters

Die Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. War er an der Tat beteiligt, sind besondere Anforderungen an seine Angaben zu stellen. Die Strafmilderung scheidet aus, wenn er lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. März 2023 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe im Fall II.1.a der Urteilsgründe,

b) die Gesamtstrafe; jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Lasten des Angeklagten geführten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.1.a und II.1.c der Urteilsgründe sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nur in Bezug auf die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II.1.a der Urteilsgründe vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der maskierte Angeklagte betrat am 1. Oktober 2022 gegen 22 Uhr den Verkaufsraum einer Tankstelle in M. Er hielt eine ungeladene Softairpistole in der Hand und forderte die anwesende Kassiererin, die diese für eine echte Schusswaffe hielt, mehrfach auf, das in der Kasse vorhandene Bargeld in die von ihm mitgeführte Plastiktüte zu legen. Dem kam sie nach und übergab ihm insgesamt einen Betrag in Höhe von 760 €, mit dem er vom Tatort flüchtete. Die Tatbeute verspielte er noch am selben Abend in einem Spielcasino (Tat zu Ziffer II.1.a der Urteilsgründe).

b) Am 16. November 2022 brach der Angeklagte, der sich durch die Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle „von einiger Dauer und Erheblichkeit“ verschaffen wollte, gegen 00:30 Uhr mittels eines „Ziehfix-Geräts“ die verschlossene Eingangstür eines Frieseursalons auf. Er entwendete mehrere Gegenstände sowie Bargeld und verbrachte die gesamte Beute in einen Pkw (Tat zu Ziffer II.1.b der Urteilsgründe).

c) Unmittelbar danach versuchte er, die verschlossene Eingangstür eines weiteren Friseurgeschäfts mittels seines „Ziehfix-Geräts“ aufzubrechen, was jedoch misslang, da die Schraube zum Herausdrehen des Schließzylinders brach. In diesem Moment wurden zwei Polizeibeamte auf ihn aufmerksam, woraufhin er zu Fuß flüchtete (Tat zu Ziffer II.1.c der Urteilsgründe).

d) Im Anschluss hielt sich der Angeklagte in seinem Auto verborgen. Nachdem die Polizisten ihn dort entdeckt hatten, räumte er ihnen gegenüber zunächst die vollendete und die versuchte Diebstahlstat (Fälle II.1.b und c der Urteilsgründe) sowie kurze Zeit später auch die schwere räuberische Erpressung (Fall II.1.a der Urteilsgründe) ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand weder im Hinblick auf die beiden Einbruchstaten noch hinsichtlich des Tankstellenüberfalls ein Tatverdacht gegen den Angeklagten. Aufgrund seiner geständigen Angaben und einer anschließenden mit seinem Einverständnis durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden die beim Überfall verwendete Softairpistole und die getragene Jacke aufgefunden. Die bei der Tat zu Ziffer II.1.b der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände konnten der Geschädigten zurückgegeben werden.

2. Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.1.a der Urteilsgründe als schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gewertet. Der Strafzumessung wegen dieser Tat hat es nach Gesamtwürdigung aller allgemeinen strafzumessungserheblichen Umstände den Strafrahmen des minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Diesen hat es zudem unter zusätzlicher Heranziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt. Die Tat des Angeklagten im Fall II.1.b der Urteilsgründe hat das Landgericht als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB gewürdigt und den Angeklagten mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt. Das Tatgeschehen im Fall II.1.c der Urteilsgründe hat die Strafkammer als versuchten Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB beurteilt; einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB hat sie unter Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs verneint. Im Rahmen der Strafzumessung wegen dieser Tat hat sie unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abgesehen, den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt.

II.

Die wirksam auf die Aussprüche der Einzelstrafen in den Fällen II.1.a und II.1.c der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die Strafzumessung im Fall II.1.a der Urteilsgründe als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben ist. Hingegen weist die Strafzumessung im Fall II.1.c der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf.

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist trotz des gegenüber ihrer Begründung weitergehenden Antrags, das Urteil insgesamt aufzuheben, wirksam auf die Strafaussprüche in den Fällen II.1.a und II.1.c der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich eindeutig, dass weder der Strafausspruch im Fall II.1.b noch der Schuldspruch oder die Einziehungsanordnung angegriffen werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Denn die Beschwerdepunkte können nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne seine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen. Dies gilt auch für die weitere Einzelstrafe im Fall II.1.b der Urteilsgründe. Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenen rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8).

2. Das Urteil hält im Ausspruch über die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Denn die getroffenen Feststellungen belegen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten.

a) Die Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. War er an der Tat beteiligt, sind besondere Anforderungen an seine Angaben zu stellen. Die Strafmilderung scheidet aus, wenn er lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 301/17, juris Rn. 6; vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299 Rn. 9; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 14; MüKoStGB/ Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 71; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1047; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 46b Rn. 16).

Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass sich der Beitrag des Täters zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss, wenn er an der Tat beteiligt war. Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hintermännern geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299 Rn. 9; vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283).

Ein solches Verständnis deckt sich ferner mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser verfolgte mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe“ (BGBl. 2009 I, 2288) das Ziel, potentiell kooperationsbereiten Tätern einen Anreiz zu bieten, durch ihre Angaben Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten zu leisten. Der Gesetzgeber sah vor allem bei den in hohem Maße von Konspirativität geprägten Kriminalitätsbereichen des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ein Ermittlungsdefizit. Mit der Strafzumessungsvorschrift sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Möglichkeit geschaffen werden, unbekannte oder unaufgeklärt gebliebene Straftaten aufzudecken, kriminelle Verflechtungen aufzubrechen und in abgeschottete Strukturen einzudringen (s. BT-Drucks. 16/6268, S. 1 f., 11; vgl. auch BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 59. Ed., § 46b Rn. 3; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 1). Der Gesetzgeber hatte damit Kriminalitätsformen im Blick, die von mehreren Tatbeteiligten begangen werden. Dies lässt den Schluss zu, dass die Aufdeckung fremder Tatbeiträge erforderlich ist, um in den Genuss des vertypten fakultativen Strafmilderungsgrundes oder gar des Absehens von Strafe nach § 46b StGB zu kommen. Hierfür spricht ferner der in der Gesetzesbegründung mehrfach verwendete Begriff der Kronzeugenregelung.

Systematische Erwägungen stützen dieses Auslegungsergebnis. Der Wortlaut des § 46b StGB orientiert sich in wesentlichen Teilen an der im Jahr 1982 eingeführten Regelung des § 31 BtMG (BGBl. I 1981, 681), mit der erstmals eine Kronzeugenregelung ins deutsche Nebenstrafrecht gelangte (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 59. Ed., § 46b Rn. 2; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 4). Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 46b StGB davon aus, dass die zu § 31 BtMG ergangene Rechtsprechung bei der Auslegung der in § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB „auch in Verbindung mit Satz 3“ verwendeten Begriffe uneingeschränkt herangezogen werden kann (s. BT-Drucks. 16/6228, S. 12; vgl. auch MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 4). Nach § 31 Satz 2 BtMG muss sich der Beitrag des Täters zur Aufklärung über die Aufdeckung des eigenen Tatbeitrags hinaus erstrecken, wenn das von ihm offenbarte Wissen eine unter seiner Beteiligung begangene Tat betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 14; Weber, BtMG, 6. Aufl., § 31 Rn. 39, 51; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 31 BtMG Rn. 114).

b) Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben erweist sich die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Denn die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der an der Tat zu II.1.a der Urteilsgründe allein beteiligte Angeklagte einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet hat. Dieser hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat - lediglich die Begehung der vorgenannten Tat durch ihn allein freiwillig offenbart, mithin sich der Tat ausschließlich selbst bezichtigt. Insoweit kommen seine Äußerungen einem schlichten Geständnis gleich, welches nicht nach § 46b StGB, sondern über § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt wird. Die dem Angeklagten neben der schweren räuberischen Erpressung zur Last gelegten Diebstähle, deren Tatbeteiligung er ebenfalls eingeräumt hat, erfüllen schon nicht die formellen Voraussetzungen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO. Auch insoweit hat er zudem keine über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehende Aufklärungshilfe geleistet.

c) Die in Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit bei der Strafzumessung weitere Rechtsfehler vorliegen. Soweit der Generalbundesanwalt die Auffassung vertritt, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dieser sei „während der Tat wie durchgehend beabsichtigt körperlich gewaltfrei“ aufgetreten, ist zu bedenken, dass die - gegenüber der Anwendung von Gewalt - aufgrund ihres geringeren Handlungsunwerts mildere Begehungsvariante in Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben strafmildernd gewürdigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 83/16, juris Rn. 25).

Zudem dürfte das Landgericht mit der Wendung, dass der Angeklagte „zur Drohung nicht nur eine im Vergleich zu scharfen Schuss- oder Schreckschusswaffen ungefährlichere Softair-Pistole verwendet, sondern bei dieser auch noch das Magazin entfernt“ hat, nicht das Fehlen eines weiteren Qualifikationstatbestandes (§ 250 Abs. 2 StGB), sondern die objektive Ungefährlichkeit der Drohung strafmildernd berücksichtigt haben (LK/Vogel/Buchard, StGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 111; vgl. auch BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 59. Ed., § 249 Rn. 28; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 47).

3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in Fall II.1.a der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage; diese hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.

Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen worden und werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

4. Die Überprüfung des Strafausspruchs im Fall II.1.c der Urteilsgründe hat hingegen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung mit rechtsfehlerfreier Begründung von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abgesehen und die Strafe dem Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen. Hierbei hat die Strafkammer entgegen dem Rügevorbringen der Staatsanwaltschaft die Verwirklichung mehrerer Regelbeispiele ausdrücklich in den Blick genommen. Überdies setzt die Revision ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Landgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Unvertretbar gering ist die verhängte Einzelstrafe im Fall II.1.c der Urteilsgründe vor dem Hintergrund der von der Strafkammer angeführten mildernden Umstände nicht, nach denen der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren die Begehung der Tat gestanden sowie sich aus der Untersuchungshaft heraus um Schadenswiedergutachmachung bemüht hat, kein materieller Schaden entstanden und die Tat lediglich versucht worden ist.

5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 296

Bearbeiter: Fabian Afshar