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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 706

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 102/16, Beschluss v. 14.06.2016, HRRS 2016 Nr. 706


BGH 3 StR 102/16 - Beschluss vom 14. Juni 2016 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision des Angeklagten M. sich mit der Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wendet, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen K. nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 706

Bearbeiter: Christian Becker