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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1068

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 309/07, Urteil v. 08.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1068


BGH 3 StR 309/07 - Urteil vom 8. November 2007 (LG Wuppertal)

Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft (Strafzumessung).

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sachlichrechtlichen Beanstandungen eine höhere Bestrafung unter Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafen sind zwar außergewöhnlich milde, weisen indes, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1068

Bearbeiter: Ulf Buermeyer