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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 708

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 264/06, Beschluss v. 03.08.2006, HRRS 2006 Nr. 708


BGH 3 StR 264/06 - Beschluss vom 3. August 2006 (LG Flensburg)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen zum Nachteil des Nebenklägers A. und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A.-F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 173 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 193 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhundertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten zwanzig Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 708

Bearbeiter: Ulf Buermeyer