HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 130
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 415/03, Beschluss v. 16.12.2003, HRRS 2004 Nr. 130
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 130
Bearbeiter: Karsten Gaede