Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 379/03, Beschluss v. 23.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die sich aufdrängende Prüfung eines versuchten Mordes unterlassen hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede