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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 338/03, Beschluss v. 29.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 338/03 - Beschluss vom 29. September 2003 (LG Wuppertal)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Alkohol).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. März 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat allerdings übersehen, daß der Angeklagte einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB begangen haben kann. Nach den Feststellungen hat er bei der Tat gemeinsam mit anderen sein Opfer mit einem Schlag gegen den Kopf zu Boden gebracht und ihm anschließend so heftige Tritte, insbesondere in das Gesicht und gegen die Brust, versetzt, daß der Geschädigte das Bewußtsein verlor. Der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt hat bekundet, solche Verletzungen habe er selten gesehen (UA S. 25). Auch hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB mit der jedenfalls bedenklichen Begründung verneint, die Tritte des Angeklagten in das Gesicht des Opfers - die unter anderem eine "extreme Schwellung des linken Auges" (UA S. 17) zur Folge hatten - seien nur abstrakt gefährlich gewesen. Durch diese Fehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert.

Dagegen ist das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (UA S. 14). Er gehörte einer Gruppe von Alkoholikern an, die sich regelmäßig zu gemeinsamem Alkoholkonsum trafen; am Tattag hatte er eine unbekannte Menge Alkohol getrunken. Die Strafkammer konnte zwar nicht positiv feststellen, daß der Angeklagte infolgedessen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholkonsum und der Tat ein symptomatischer Zusammenhang gegeben war - was angesichts früherer Straftaten, bei denen der Angeklagte ebenfalls unter Alkoholeinfluß gewalttätig wurde, naheliegt - und ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs mangelt (vgl. BVerfGE 91, 1), zumal er sich erst einige Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung - offenbar freiwillig - einer Entgiftung unterzogen hat. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5, 9).

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den erheblich vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Bearbeiter: Karsten Gaede