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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 487/99, Beschluss v. 23.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 487/99 (2 AR 227/99) - Beschluß v. 23. Dezember 1999 (StA München II)

Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH für Entscheidung über Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetische Untersuchung

§ 13a StPO; § 81a Abs. 2 StPO; § 2 Abs. 1 DNA-IFG

Entscheidungstenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft München II, nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Entscheidung über ihren Antrag vom 2. Juli 1999 auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung bei dem Betroffenen 0. A. zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach 13 a StPO ist kein Raum, weil der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München nach § 2 Abs. 2 DNA-IFG in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (BGBl. 1, 1242) i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO sachlich und örtlich zuständig ist, über den Antrag der Staatsanwaltschaft München vom 2. Juni 1999 zu befinden. Der Beschluß des Landgerichts München vom 2. September 1999, mit dem die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München verneint wurde, ist damit gegenstandslos.

Der Betroffene 0. A. wurde nach einer Teilverbüßung der gegen ihn mit Urteil des Schöffengerichts Fürstenfeldbruck vom 25. März 1997/Landgericht München II vom 22. Mai 1997 verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 1 StPO am 29. April 1998 vorzeitig aus der Haft entlassen und in seine Heimat Italien abgeschoben. Für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland ist er gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zum Zwecke der Nachholung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Festnahme ausgeschrieben. Sollte er bei einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik - für eine entsprechende Absicht des Betroffenen liegen allerdings Anhaltspunkte nicht vor - angetroffen werden, würde er aufgrund des gegen ihn vorliegenden Vollstreckungshaftbefehls festgenommen und, da die Freiheitsstrafe bisher in der JVA München - Stadelheim vollstreckt wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur weiteren Strafvollstreckung in diese Justizvollzugsanstalt verbracht werden. Mithin würde die von der Staatsanwaltschaft beantragte richterliche Untersuchungshandlung - Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt München - im Bezirk des Amtsgerichts München vollzogen werden. Das aber begründet nach der derzeitigen Verfahrenslage die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, die von diesem Gericht auch nicht in Frage gestellt ist.

Abschließend ist zu bemerken:

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen nach § 81 a Abs. 2 StPO und deren molekulargenetische Untersuchung nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es ist völlig ungewiß, ob der Verurteilte jemals wieder in Deutschland einreisen wird. Die Staatsanwaltschaft begehrt nur für den möglicherweise in Betracht kommenden Fall dieser - völlig ungewissen - Einreise eine richterliche Untersuchungshandlung, von der - ebenfalls - ungewiß ist, ob sie überhaupt und falls ja, wann vollzogen werden kann. Eine solche "Vorratshaltung" von richterlichen Beschlüssen, die bei ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, wie das bei Maßnahmen nach § 81 a Abs. 2 StPO der Fall ist, ist rechtlich unzulässig. Die Erwägungen, die insoweit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - (= NJW 1997, 2165, 2166) zugrunde liegen, gelten auch hier. Im übrigen ist auch kein sachliches Bedürfnis dafür zu erkennen, bereits im derzeitigen Verfahrensstadium eine richterliche Untersuchungshandlung nach §§ 81 a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNAAFG zu beantragen. Sollte der Betroffene tatsächlich bei einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet angetroffen werden, würde er dabei festgenommen und erneut in Strafhaft genommen werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme zu beantragen."

Externe Fundstellen: StV 2000, 113

Bearbeiter: Rocco Beck