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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 253

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 49/23, Beschluss v. 07.12.2023, HRRS 2024 Nr. 253


BGH 2 StR 49/23 - Beschluss vom 7. Dezember 2023 (LG Limburg)

Bestellung eines Pflichtverteidigers (fehlende Bestellung in Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung: kein Ausnahmetatbestand, Verwertungsverbot, Interessenabwägung); Adhäsionsentscheidung.

§ 141 StPO; § 140 StPO; § 141a StPO; § 406 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Juni 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass die Angeklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Adhäsions- und Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen; insoweit wird ebenso von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten A., C., E. und B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter A.), sechs Jahren und neun Monaten (Angeklagte C. und E.) und vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter B.), sowie den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraubs und zur tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegenüber den Angeklagten A., E. und B. hat es zudem eine Einziehungsentscheidung getroffen. Weiterhin hat es alle Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger 10.000 Euro nebst im Einzelnen festgesetzter Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass sie „dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld zu zahlen.“ Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; mit Ausnahme des Angeklagten E. rügen sie zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge der Angeklagten R., A., C. und B., die Angaben des als Beschuldigten vernommenen B. seien unverwertbar, weil ihm entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen am 13. November 2020 kein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Sie greift im Ergebnis nicht durch.

Zwar ist dem Mitangeklagten B. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt worden; auch greifen die Ausnahmetatbestände gemäß § 141a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO nicht. Daraus aber folgt - entgegen der Ansicht der Revisionen - kein Verwertungsverbot.

Nach dem Willen des Gesetzgebers führt ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr gelangen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, wonach anhand der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Ein Verwertungsverbot ist nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen anzunehmen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (BT-Drucks. 19/13829, S. 39; vgl. auch Meyer/ Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 141a Rn. 11). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Das Landgericht hat in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss zutreffend in den Blick genommen, dass das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse - wie hier - bei einem Delikt schwerer Kriminalität besonders hoch ist, die Beschuldigtenvernehmung nicht unter bewusster Umgehung des § 141a StPO durchgeführt wurde, sondern die seit dem 13. Dezember 2019 geltende Neuregelung lediglich aufgrund eines Versehens nicht zur Anwendung gelangte, weil die beteiligten Ermittlungsbeamten irrtümlich davon ausgingen, dass eine Vernehmung eines unverteidigten Beschuldigten weiterhin zulässig sei, wenn dieser Beschuldigte hiermit einverstanden sei, und damit der festgestellte Verstoß von geringerem Gewicht ist.

2. Die Schuld- und Strafaussprüche halten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Revisionsvorbringens rechtlicher Nachprüfung stand.

3. Die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Denn der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruches voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, NStZ 2021, 225 mwN). Einen solchen Antrag hat der Neben- und Adhäsionskläger nicht gestellt. Hinsichtlich künftig aus der urteilsgegenständlichen Tat entstehender immaterieller Schäden hat der Neben- und Adhäsionskläger indes einen Feststellungsantrag geltend gemacht, über den nicht durch Grundurteil, sondern allenfalls durch Feststellungsurteil entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, NStZ 2021, 225; Urteil vom 22. Juli 2009 ‒ XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, 2815).

Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn ein solcher bedarf einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, soweit sich das Feststellungsinteresse - wie hier - nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19, juris Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Ausspruch über die Feststellung, dass die Angeklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, ist daher aufzuheben und diesbezüglich von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 471/11, BGHR StPO § 406 Grundurteil 6 Rn. 4, und vom 27. März 1987 - 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1).

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 253

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede