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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 268

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 452/23, Beschluss v. 05.12.2023, HRRS 2024 Nr. 268


BGH 2 StR 452/23 - Beschluss vom 5. Dezember 2023 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben ‒ im Fall II.5. der Urteilsgründe mit den zugrundeliegenden Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum objektiven Geschehensablauf - und ‒ im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, soweit dieser im Fall II.4. der Urteilsgründe verurteilt ist, kann seine Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Nichtrevident D. am 15. März 2022 vom Mitangeklagten M. in den Niederlanden 1,3 kg Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Angeklagte hatte den Nichtrevidenten D. „in Kenntnis des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts und mit dem Willen, dieses zu fördern, zunächst in die Niederlande gefahren […] und als Fahrer des Pkw das Marihuana im Anschluss in die Bundesrepublik“ eingeführt.

b) Die den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, Rn. 42 mwN) - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die von der Strafkammer herangezogenen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung vom 15. März 2022, wonach der Angeklagte den Nichtrevidenten D., nachdem dieser sein Kommen gegenüber dem Mitangeklagten M. angekündigt hatte, anrief und fragte, „ob er runter komme“, liefern keinen Beleg, dass der Angeklagte um das Drogengeschäft wusste. Zutreffend beanstandet die Revision, dass es keinen Erfahrungssatz dergestalt gibt, dass eine Person, die eine andere Person, welche zuvor diverse Telefonate mit einem „BTM-Geschäftspartner“ geführt hat, telefonisch anfragt, ob man losfahren könne, von etwaigen Drogengeschäften der angerufenen Person Kenntnis hat. Soweit die Strafkammer ausführt, dass und warum sie der Aussage des D., die Fahrt mit dem Angeklagten in die Niederlande und zurück habe allein dem Besuch einer „Frittenbude“ gedient, keinen Glauben geschenkt hat, ist dies zwar nachvollziehbar, belegt aber ebenfalls noch keinen Vorsatz des Angeklagten, der bestritten hat, von den Drogengeschäften gewusst zu haben.

2. Der Rechtsfehler entzieht nicht nur dem Schuldspruch und der Einzelstrafe zu Fall II.5. der Urteilsgründe die Grundlage, sondern auch dem Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich aus der Zusammenschau mit den zu Fall II.4. der Urteilsgründe gewonnenen Ermittlungsergebnissen Erkenntnisse zum Vorsatz des Angeklagten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ergeben könnten.

3. Die bislang getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 268

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede