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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1276

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 270/23, Beschluss v. 10.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1276


BGH 2 StR 270/23 - Beschluss vom 10. Oktober 2023 (LG Bonn)

Revisionshauptverhandlung (Vorführung des Angeklagten).

§ 350 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2023 vorzuführen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend gemacht, das Landgericht habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen, indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen E. H. am Eingang des Amts- und Landgerichts Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt.

Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1276

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede