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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1139

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 55/16, Beschluss v. 10.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1139


BGH AK 55/16 AK 56/16 - Beschluss vom 10. November 2016

Dringender Tatverdacht der Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung; Fortsetzung der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Schwerkriminalität; Verhältnismäßigkeit).

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte T. wurde am 18. April 2016 festgenommen und befindet sich seit dem 19. April 2016 aufgrund zunächst des Haftbefehls des Amtsgerichts Bamberg von diesem Tage sowie sodann des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2016 in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte R. wurde am 20. April 2016 festgenommen und befindet sich seit dem 21. April 2016 aufgrund zunächst des Haftbefehls des Amtsgerichts Bamberg von diesem Tage sowie sodann des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2016 in Untersuchungshaft.

Gegenstand der Haftbefehle vom 31. Mai 2016 ist jeweils der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten sich in den Jahren 2013 und 2014 in Aleppo und anderen Orten Syriens als Mitglied an der „Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ („Islamische Bewegung der Freien Großsyriens“, im Folgenden kurz: Ahrar al Sham) und damit einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeschuldigten unter dem 2. November 2016 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

aa) Die Vereinigung Ahrar al Sham

(1) Die Ahrar al Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten „Kata'ib Ahrar al Sham“ („Brigaden der Freien von Großsyrien“) hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis „Al Jabha al Islamiya as Suriya“ („Syrisch Islamische Front“) anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.

Ende Januar 2013 schlossen sich die „Kata'ib Ahrar al Sham“ mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel „Gründungserklärung der Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die „Syrisch Islamische Front“ auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen „Islamische Front“ bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad-Regimes und die Gründung eines „rechtgeleiteten islamischen Staates“ unter der Geltung der Sharia in ihrer radikalislamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen geblieben.

(2) Ziel der Ahrar al Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al Sham zu etwa der Jabhat al Nusra und zum Teil auch dem Al Qaida-Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die Ahrar al Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al Qaida, einen transnationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.

(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al Nusra, dem „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al Nusra.

(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur Ahrar al Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura-Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al Hamawi (alias Mohannad al Masri) die Ahrar al Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al Sham besteht aus einem Shura-Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekennerund Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder der Vereinigung stammen überwiegend aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende Befehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt.

bb) Die Angeschuldigten, syrische Staatsangehörige, schlossen sich der Ahrar al Sham an und nahmen in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation als deren Mitglieder seit August 2013 bis Ende April 2014 in Aleppo und an anderen Orten in Syrien für die Gruppierung in deren Kampfeinheit „Brigade der Siegesflaggen“ an Kampfhandlungen gegen die regulären syrischen Streitkräfte und andere oppositionelle Gruppierungen teil. Der Angeschuldigte T. begleitete zudem Truppentransporte, verteilte im Auftrag der Organisation Lebensmittel, leistete Wachdienste und versorgte Verwundete sowie Kranke aus den Reihen der Kämpfer der Vereinigung.

b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar alSham betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vorliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Januar 2014 (SA „Struktur der Ahrar al Sham“, Bl. 5 ff.), den Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom November 2015 (SA „Struktur der Ahrar al Sham“, Bl. 10 ff.), den Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. September 2014 (SA „Struktur der Ahrar al Sham“, Bl. 61 f.), die Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 19. Februar 2015 (SA „Struktur der Ahrar al Sham“, Bl. 78 ff.) sowie 11. Dezember 2014 (SA „Struktur der Ahrar alSham“, Bl. 301 ff., 327) sowie das Gutachten des Heidelberger Instituts für Internationale Konfliktforschung (SA „Struktur der Ahrar al Sham“, Bl. 108 ff., 136 f.).

Der Verdacht betreffend die Tathandlungen der Angeschuldigten ergibt sich vornehmlich aus den bei den Angeschuldigten sichergestellten Lichtbildern und der Aussage des Zeugen H. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 31. Mai 2016 Bezug genommen.

2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben.

a) Die Gruppierung Ahrar al Sham stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen und mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.

b) Die Angeschuldigten haben sich durch die Teilnahme an militärischen Aktionen dieser Vereinigung als Mitglieder an ihr beteiligt.

c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar alSham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 erteilt.

3. Es besteht bei beiden Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Sie haben im Falle ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Dies gilt auch, soweit für den Angeschuldigten R. Jugendstrafrecht anwendbar sein sollte. Der Fluchtanreiz wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht kompensiert. Beide Angeschuldigten haben insbesondere in Deutschland keine tragfähigen Bindungen und verfügen nach wie vor über Kontakte zur Ahrar al Sham. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftbefehlen vom 31. Mai 2016 sowie der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2016 verwiesen. Überdies ist der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gegeben.

Die die Haftgründe belegenden Umstände wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen vermögen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug erreicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs der Haftbefehle kommt deshalb nicht in Betracht.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Nach Erlass der Haftbefehle waren insbesondere die gesicherten Datenträger sowie die sichergestellten Mobilfunkgeräte auszuwerten, die jeweils zahlreiche Dateien enthielten. Hinzu kamen aufwändige Maßnahmen zur Ermittlung des Alters des Angeschuldigten R. sowie zur Auswertung eines auf einem sichergestellten Datenträger gespeicherten Videos, das die Hinrichtung eines mutmaßlichen Anhängers der syrischen Regierung durch Enthaupten zeigt. Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2016.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen die Angeschuldigten in den Haftbefehlen vom 31. Mai 2016 erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1139

Bearbeiter: Christian Becker