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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 102

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 222/16, Urteil v. 23.11.2016, HRRS 2017 Nr. 102


BGH 2 StR 222/16 - Urteil vom 23. November 2016 (LG Darmstadt)

Lückenhafte Beweiswürdigung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Dem Angeklagten wird mit Anklage vom 15. September 2015 vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitangeklagten R. in den Niederlanden von unbekannt gebliebenen Händlern Betäubungsmittel in der Absicht, sie nach Italien zu verbringen, erworben und mit einem Mietwagen nach Deutschland eingeführt zu haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es vermochte sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte sich durch seine Teilnahme an der Drogenbeschaffungsfahrt strafbar gemacht habe. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der in einer aussichtslosen finanziellen Situation befindliche Mitangeklagte R., den die Strafkammer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, gegen ein Entgelt von 1.500 € plus Spesen eine Fahrt von den Niederlanden nach Italien durchzuführen, um dort „etwas“ in Empfang zu nehmen und es nach Italien zu transportieren. Er ging davon aus, dass es sich um einen Transport von Betäubungsmitteln in mittlerer Größenordnung handelte. Für die Fahrt nutzte er einen Mietwagen, mit dem er sich am 21. Juni 2015 von Süditalien aus in Begleitung des Angeklagten A. auf den Weg machte. A. beabsichtigte, in K. auszusteigen, um dort Kontakte für seine Mietwagenfirma zu knüpfen. Für die Fahrt dorthin sollte der Angeklagte A. die Hälfte der anfallenden Benzinkosten übernehmen. Nach einem Stopp um 17.47 Uhr an einer Raststätte bei Ai. erhielt der Angeklagte A. nach mehreren Stunden Weiterfahrt kurz vor Erreichen des Ruhrgebiets einen Anruf seiner Frau, die ihn darüber informierte, dass sie erkrankt sei und es ihr schlecht gehe. Deshalb entschloss sich A., seinen ursprünglichen Plan aufzugeben und stattdessen den Mitangeklagten R. zu begleiten, um auf diese Weise möglichst einfach, schnell und zudem kostengünstiger als mit anderen Verkehrsmitteln zurück zu seiner Frau zu gelangen.

Beide Angeklagte fuhren nach A.; dort übergab der Mitangeklagte R. das Fahrzeug in der Nacht vom 21. Juni 2015 auf den 22. Juni 2015 an eine unbekannt gebliebene Person, die es für den anstehenden Betäubungsmitteltransport präparierte und ca. 4 Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Kokain versteckte. Währenddessen ging der Mitangeklagte R. ins Rotlichtviertel und erwarb dort zum Eigenkonsum Kokain und Marihuana.

Nach zwei Stunden erhielt R. das Auto zurück. Sodann traten beide Angeklagte die Heimreise an. Bevor sie die Niederlande verließen, tankten sie noch am 23. Juni 2015 um 00.25 Uhr das Fahrzeug, das nach Überquerung der Grenze gegen 3.20 Uhr Polizeibeamten bei N. auffiel. Bei der anschließenden Kontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt und die Angeklagten festgenommen.

Der Angeklagte A. hat sich eingelassen, er habe den Mitangeklagten R. ursprünglich lediglich bis K. begleiten wollen, habe seine Pläne aber geändert, als er erfahren habe, dass seine Frau krank sei. Der Mitangeklagte R. hat dies bestätigt. Das Landgericht hat sich unter Würdigung einiger gegen diese Einlassung sprechender Umstände nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte A. von Anfang an vorhatte, den Mitangeklagten R. auf der Drogenbeschaffungsfahrt zu begleiten. Zudem konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der Angeklagte A. zu einem späteren Zeitpunkt sichere Kenntnis von dem in dem Fahrzeug befindlichen Betäubungsmitteln gehabt oder die Möglichkeit, dass sich Betäubungsmittel in dem Fahrzeug befinden könnten, billigend in Kauf genommen habe.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert werden, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793; NStZ 2010, 407, 408; NStZ-RR 2010, 182; Senat, Beschluss vom 20. November 2013 - 2 StR 460/13). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Insbesondere muss er sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793).

2. Dem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht in vollem Umfang gerecht. Sie ist - ungeachtet der von der Revisionsführerin erhobenen Einwendungen - jedenfalls in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung die von dem Mitangeklagten R. bestätigte Einlassung des Angeklagten A. zugrunde gelegt, er habe ihn zunächst nur bis K. begleiten wollen und sich zu dessen weiterer Begleitung auf der Fahrt in die Niederlande erst entschlossen, als er von der Krankheit seiner Frau erfahren habe. Bei der Würdigung dieser Einlassung hat die Strafkammer den dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden Ablauf der Reise und dabei vor allem eine nach der Präparierung des Kraftfahrzeugs und dem Aufbruch in Richtung Italien sich ergebende zeitliche Lücke von etwa 24 Stunden nicht in den Blick genommen, die in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben einzubeziehen gewesen wären. Die Angeklagten hatten die Reise am 21. Juni 2015 in Süditalien angetreten und waren nach einem Zwischenstopp in B. in der Nacht vom 21. Juni auf den 22. Juni 2015 in A. angekommen. Dort wollen sie zwei Stunden zugebracht haben, um dann die Heimreise anzutreten. Tatsächlich jedoch haben sie ihr Fahrzeug am 23. Juni 2015 gegen 00.25 Uhr in den Niederlanden betankt, bevor sie um 3.20 Uhr in der Nähe von N. in eine Fahrzeugkontrolle gerieten. Nach diesen Feststellungen ergibt sich im Anschluss an die Wiedererlangung des Fahrzeugs in der Nacht des 21./22. Juni 2015 bis zum tatsächlichen Aufbruch in Richtung Italien eine Zeitspanne von etwa 24 Stunden, mit der sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt hat, weshalb auch unklar bleibt, was die beiden Angeklagten in diesem Zeitraum unternommen haben. Inwieweit diese von der Strafkammer nicht in den Blick genommene Verzögerung der Rückreise mit der Einlassung des Angeklagten, der wegen der Erkrankung seiner Frau so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren wollte, in Einklang zu bringen ist, hätte der Erläuterung bedurft. Die Beweiswürdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe und in Auseinandersetzung mit der ungeklärten Frage, was beide Angeklagte in der Zwischenzeit getan haben könnten, zu durchgreifenden Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten gelangt und dessen Einlassung als Schutzbehauptung eingeordnet hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 102

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner