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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 852

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 17/14, Beschluss v. 22.07.2014, HRRS 2014 Nr. 852


BGH 2 StR 17/14 - Beschluss vom 22. Juli 2014 (LG Frankfurt a.M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Beschlüsse, mit denen die Strafkammer mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Ablehnung allein mit der inhaltsleeren Aussage begründet, die unter Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden, sondern nur einen möglichen Schluss zu, und dabei versäumt, darzulegen, dass und aus welchem Grund sie diesen möglichen Schluss nicht ziehen will.

Der Revision ist gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Urteil hier nicht auf diesem Rechtsfehler beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 852

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel