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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 33

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 495/09, Beschluss v. 25.11.2009, HRRS 2010 Nr. 33


BGH 2 StR 495/09 - Beschluss vom 25. November 2009 (LG Erfurt)

Schwere räuberische Erpressung (Vermögensnachteil; schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung; Schuldschein); Nötigung; schwerer Raub

§ 255 StGB; § 253 StGB; § 250 Abs. 2 StGB; § 249 StGB; § 240 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. In der Abnötigung eines Schuldscheins für eine nicht bestehende Verbindlichkeit liegt kein Vermögensnachteil und damit keine vollendete (schwere) räuberische Erpressung, wenn mit einer Verwendung dieser Urkunde zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu rechnen war.

2. Will der Angeklagte den Schuldschein nicht einsetzen und rechnet er auch nicht mit einer zukünftigen Zahlung, liegt auch kein Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Geschädigten D. auf, um eine tatsächlich nicht bestehende angebliche "Schadensersatz"-Forderung von 17.000 € geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine Zahlung erlangen zu können. Der Mittäter S. nahm irrig an, die Forderung bestehe tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte er zur Einschüchterung des D. eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich.

In der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht und geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 €, wobei er wusste, dass ein solcher Anspruch gegen D. tatsächlich gar nicht bestand. Unter Drohungen erreichte er, dass D. ihm einen "Schuldschein" aushändigte und die Zahlung von monatlich 2.000 € zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach den Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder später zahlen (können) werde.

Da sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe von technischen Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte S. nahm D. zudem 50 € Bargeld weg. D. wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu gezwungen, eine "Quittung" über einen angeblichen Verkauf der Geräte an den Angeklagten für 500 € auszustellen.

2. Das Landgericht hat die Nötigung zur Erstellung des Schuldscheins und den Abtransport der Geräte als (einheitliche), durch den Einsatz des Teleskopschlagstocks gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere räuberische Erpressung angesehen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkunde zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer zukünftigen Zahlung des D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvorsatz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des "Schuldscheins" und der "Quittung" ist als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu werten.

Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische Erpressung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit S. begangen hat.

Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von über 20.000 € statt Raubschaden von etwa 500 € - zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 33

Bearbeiter: Karsten Gaede