hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 201

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 517/08, Beschluss v. 12.12.2008, HRRS 2009 Nr. 201


BGH 2 ARs 517/08 2 AR 306/08 - Beschluss vom 12. Dezember 2008 (LG Trier)

Gerichtsstandsbestimmung (Konzentrationswirkung).

§ 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 201

Bearbeiter: Karsten Gaede