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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 11

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 573/07, Beschluss v. 04.12.2007, HRRS 2008 Nr. 11


BGH 2 StR 573/07 - Beschluss vom 4. Dezember 2007 (LG Frankfurt)

Einziehung (notwendiger Bezug von Bargeld zu einer rechtswidrigen Tat).

§ 74 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 im Ausspruch über die Einziehung des über 1.100 € hinausgehenden Betrages aufgehoben; dieser Ausspruch (in Höhe von 2.000 €) entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und unter anderem die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 € hält nur in Höhe von 1.100 € rechtlicher Nachprüfung stand; in Höhe von 2.000 € hat der Ausspruch über die Einziehung jedoch zu entfallen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte bei seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 3.100 € bei sich, davon insgesamt 1.100 € als Spesengeld. Hinsichtlich der weiteren 2.000 € ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses Geld von einer Händlerin stammte, die es dem Angeklagten mitgegeben hatte, damit er für sie in Europa gebrauchte Kleidung kaufen könne.

Nach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer Einziehung (§ 74 StGB) nicht vor; denn das Geld wurde durch die Tat weder hervorgebracht noch war es zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen. Dass der Angeklagte das Geld anders hätte nutzen können, qualifiziert es noch nicht zum Tatmittel.

Ein Fall des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) liegt ebenfalls nicht vor, da nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts das Geld nicht für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt wurde.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 11

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 87; StV 2008, 582

Bearbeiter: Ulf Buermeyer