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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 379

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 28/04, Beschluss v. 24.03.2004, HRRS 2004 Nr. 379


BGH 2 StR 28/04 - Beschluss vom 24. März 2004 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend merkt der Senat an: Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet wird, ist zulässig erhoben. Der Inhalt des Beweisantrages und die hierzu ergangene Entscheidung der Kammer ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 23 ff.), die dem Senat durch die zulässig erhobene Sachrüge bekannt sind (vgl. hierzu auch KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 39 m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da die Strafkammer den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 379

Bearbeiter: Ulf Buermeyer