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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 20

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 252/04, Beschluss v. 19.11.2004, HRRS 2005 Nr. 20


BGH 2 StR 252/04 - Beschluss vom 19. November 2004

Erinnerung gegen einen Kostenansatz; Anwendung neuen Kostenrechts.

§ 66 Abs. 1 GKG; § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG; § 72 Nr. 2 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurteilung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 20

Bearbeiter: Ulf Buermeyer