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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 51/03, Beschluss v. 14.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 51/03 - Beschluss vom 14. März 2003 (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler)

Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO.

§ 8 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede