hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 397/03, Beschluss v. 19.12.2003, HRRS 2004 Nr. 83


BGH 2 ARs 397/03 2 AR 259/03 - Beschluss vom 19. Dezember 2003

Zuständigkeitsbestimmung im Verfahren gegen einen Heranwachsenden; Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2003 zutreffend ausgeführt:

"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden A. wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied, wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am 17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt hat.

Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer