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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 88/03, Beschluss v. 07.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 88/03 - Beschluss vom 7. Mai 2003

Fortwirkende Beistandsbestellung (Erstreckung auf die Revisionsinstanz).

§ 397 a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.

Gründe

Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02).

Bearbeiter: Karsten Gaede