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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 323/03, Beschluss v. 06.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 323/03 - Beschluss vom 6. Oktober 2003 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II Ziffer 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. März 2003 im Schuldund Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen, davon in 6 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezember 2001 - Az. 800 Js 29007/01 421 Ls gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezember 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fall II. 2 und Fall II. 3) hat es den Angeklagten darüber hinaus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts Fall II. 3 der Urteilsgründe - Bestellung von 20 g Kokain am 8. Mai 2002 - nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 - einstellt.

Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einstellung des Falls II. 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die aus den Einzelstrafen für diesen Fall und für den Fall II. 2 gebildet worden war. Es verbleibt bei der im Fall II. 2 erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und der hierfür verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren.

Bearbeiter: Karsten Gaede