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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 326/99, Beschluss v. 21.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 326/99 - Beschluß v. 21. Juli 1999 (LG Stuttgart)

Beihilfe; Zuhälterei; Sexueller Verkehr; Eingetragener Begleitservice;

§ 181 a Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 153 StPO; § 153a StPO;

Leitsätze des Bearbeiters

Die alleinige Mitteilung der Namen vermittelter Frauen und des Vermittlungszeitraums reicht für den Tatbestand des § 181a StGB nicht. Es bedarf es wenigstens der Feststellung, daß die vermittelten Personen auch zu ausgeübtem sexuellem Verkehr vermittelt wurden.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1999 gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 357 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB durch entgeltliche Vermittlung von Frauen mittels eines als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragenen Begleitservices in 15 (G.) beziehungsweise 8 (K.) Fällen zu (folgerichtig wäre - Gesamt-) Geldstrafen verurteilt. Ersichtlich hat der Tatrichter dabei bezüglich jeder der im Urteil als vermittelt bezeichneten Frauen eine rechtlich selbständige Handlung gesehen und dabei mehrere Tathandlungen in Bezug auf dieselbe Person zu einer Tat zusammengezogen.

Die Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch nicht. Danach führten die Unterstützungshandlungen der Angeklagten nur "in aller Regel zu sexuellen Handlungen". Der Tatrichter sah sich ausdrücklich nicht in der Lage, hinsichtlich jeden Vermittlungsentgelts "festzustellen, daß es nicht - was mit Sicherheit auch vorkam - ohne sexuelle Handlungen verdient wurde" und hat deshalb die Anordnung des Verfalls abgelehnt. Damit steht weder fest, daß es bei jeder vermittelten Person um Prostitutionsausübung ging noch, daß es in jedem der vermittelten Fälle zu sexuellem Verkehr im Sinne des § 181a StGB kam.

Die Förderung einer auch tatsächlich erfolgten Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs ist aber gerade der zentrale Tatbestandskern der vom Tatrichter angenommenen kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB). Die alleinige Mitteilung der Namen vermittelter Frauen und des Vermittlungszeitraums reicht hingegen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer zunächst eingelegten Revision zutreffend anklingen ließ, bedarf es wenigstens der - hier fehlenden - Feststellung, daß alle im Urteil als vermittelt bezeichneten Personen (auch) zu ausgeübtem sexuellem Verkehr (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 15 zu § 181a Rdn. 15; Hilger NStZ 1985, 569, 570) vermittelt wurden. Die oben zitierten Ausführungen der Urteilsgründe gehen demgegenüber gerade in eine andere Richtung.

Schließlich läßt das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und inwieweit die vermittelten Frauen, sofern es denn überhaupt um Prostitutionsausübung und sexuellen Verkehr ging, in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. hierzu Lenckner, aaO, Rdn. 18, m.w.Nachw.).

Darauf, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 59 StGB nicht zureichend geprüft hat (vom Milieu seit fünf Jahren selbständig gelöst, Alter, keine Vorstrafe, hohe Schulden, Verstrickung durch den eigenen Sohn) kam es danach nicht mehr an.

Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts war auf die Mitangeklagte K. zu erstrecken, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO). Sie wurde ausschließlich wegen vermeintlicher Beihilfehandlungen verurteilt, die zugleich unter den Gesetzesverletzungen leiden, wegen derer das Urteil zugunsten der Revisionsführerin aufzuheben war.

Der sich aus dem Gesetz ergebende Tenor der vorliegenden Entscheidung bedeutet nicht, daß der Senat darüber befindet, ob der Unrechtsgehalt eine neue Hauptverhandlung gebietet, oder sich eher andere verfahrensbeendende Entscheidungen (§§ 153, 153 a StPO) aufdrängen, sollte ein Schuldspruch überhaupt möglich sein.

Externe Fundstellen: NStZ 1999, 615; StV 2000, 309

Bearbeiter: Karsten Gaede