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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 422

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 427/11, Urteil v. 08.02.2012, HRRS 2012 Nr. 422


BGH 1 StR 427/11 - Urteil vom 8. Februar 2012 (LG Hof)

Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der stundenlangen Peinigung eines Mitgefangenen in einer Haftanstalt (psychische Beihilfe; Täterschaft und Teilnahme; Täterwille; Abgrenzung von Täterschaftsvorsatz und Mittäterexzess; Beurteilung mehrerer Übergriffe als natürliche Handlungseinheit).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB; § 177 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB; § 52 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (stRspr). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (stRspr).

2. Der Beurteilungsspielraum ist nur dann nicht überschritten, wenn der Tatrichter die zu würdigenden Tathandlungen auch einer Gesamtwürdigung zugeführt hat. Insoweit hat es bei einer stundenlangen Peinigung eines Mitgefangenen in einer Haftanstalt besonderes Gewicht, wenn einer der Angeklagten durch seine Beteiligung am Anfang des Geschehens bewusst sowohl dem Geschädigten als auch dem primär aktiv handelnden Mitangeklagten das Gefühl vermittelt, es stünden zwei Mann gegen einen. Dies gilt, wenn dem Angeklagten von Anfang an auch bewusst war, dass der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen auch von dem Angeklagten die ihm zugefügten Demütigungen dulden würde. Darin liegt eine aktive Mitwirkung an der Schaffung einer Bedrohungssituation.

3. Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (stRspr). Ein erforderlicher zeitlicher Zusammenhang wird nicht dadurch beseitigt, dass die einzelnen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen, getragen war, und sich der Geschädigte zum anderen in einer fortdauernden Zwangslage befand, aus der er sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht befreien konnte. Nicht jede Pausen aktiver Einwirkung auf den Geschädigten stellt dann eine Zäsur dar.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Mai 2011, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch zum Tatkomplex IV.B.2 der Urteilsgründe unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen,

b) soweit der Angeklagte vom Vorwurf eines Sexualdelikts freigesprochen worden ist, und c) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen - vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatkomplex B.II der Urteilsgründe) sowie wegen - Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur dreifachen Nötigung, zur zweifachen gefährlichen Körperverletzung und zur Körperverletzung (Tatkomplex B.IV der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch vom Vorwurf eines Sexualdelikts und rügt zudem Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch. Erkennbar vom Revisionsangriff ausgenommen sind die Schuldsprüche im Tatkomplex B.II (Betäubungsmitteldelikt und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und im Fall B.IV.1 der Urteilsgründe (Körperverletzung), die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe sowie der weitergehende Teilfreispruch von den Vorwürfen des Diebstahls und der räuberischen Erpressung. Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht Folgendes festgestellt:

a) Tatkomplex B.II der Urteilsgründe Am 20. April 2010 führte der Angeklagte in einem Pkw als Beifahrer mindestens 0,1 Gramm Crystal-Speed mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 30% Metamphetaminbase, das er zuvor in der Tschechischen Republik zum Eigenkonsum erworben hatte, über den Grenzübergang Selb/Asch in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Als er bei der Einreise einer Kontrolle durch Zollbeamte unterzogen werden sollte, steckte er das in einem kleinen Tütchen mitgeführte Rauschgift in den Mund. Nachdem er von den Beamten aufgefordert worden war, seinen Mundinhalt vorzuzeigen, versuchte er zu fliehen. Als die Beamten ihn festhalten wollten, widersetzte er sich, schlug um sich und versuchte sich loszureißen. Nur unter Aufbietung aller Kräfte gelang es den Beamten, den Angeklagten am Boden zu fixieren und zu fesseln. Dem Angeklagten gelang es allerdings noch während der Auseinandersetzung, das Plastiktütchen zu zerbeißen und das Rauschgift zu schlucken.

b) Tatkomplex B.IV der Urteilsgründe Am 28. Juli 2010 befand sich der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten Ho. sowie B. und dem Geschädigten S. in der Justizvollzugsanstalt Hof in Strafhaft in einer Gemeinschaftszelle.

aa) Fall B.IV.1 Gegen 19.45 Uhr kam es zwischen den Insassen zu einer Auseinandersetzung über Radio und Fernsehen in der Zelle, ohne dass der nähere Ablauf festgestellt werden konnte. Nicht ausschließbar bezeichnete dabei der Geschädigte S. den Angeklagten als "Hurensohn", worauf der Angeklagte ohne Vorwarnung dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierbei traf er dessen rechte Wange, sodass dieser, wie vom Angeklagten beabsichtigt, erhebliche Schmerzen verspürte.

bb) Fall B.IV.2a Der Mitangeklagte Ho. begab sich nun ebenfalls zum Geschädigten und forderte ihn auf, sich körperlich zu wehren, was dieser jedoch ablehnte. Diese Weigerung erregte den Mitangeklagten derart, dass er mit der Aussage "Opfer darf man schlagen" nun seinerseits plötzlich mindestens zweimal dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Zudem versetzte er ihm einen Kniestoß in die Rippen, sodass der Geschädigte vom Stuhl auf den Boden fiel. Als er am Boden lag, schlugen der Angeklagte und Ho. gleichzeitig mit den Fäusten auf ihn ein, sodass er am Oberkörper weitere Schmerzen erlitt.

cc) Fall B.IV.2b Anschließend forderten Ho. und der Angeklagte den Geschädigten unter Androhung weiterer Schläge auf, sich auf die Toilette zu begeben und dort zu bleiben. Während dieser Zeit räumte der Mitangeklagte Ho. den Spind des Geschädigten aus.

Nach etwa 15 bis 20 Minuten forderten Ho. und der Angeklagte den Geschädigten auf, aus der Toilette zu kommen und den gesamten Zellenbereich einschließlich Toilette und Waschbecken sofort zu reinigen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte aus Furcht vor weiteren Schlägen des Mitangeklagten Ho. und auch des Angeklagten nach.

dd) Fall B.IV.2c Während des nun folgenden, sich über zwei bis drei Stunden hinziehenden Geschehens lief der Angeklagte - soweit er sich nicht unmittelbar an dem Geschehen beteiligte - in der Zelle auf und ab oder hielt sich am Fenster auf. Er nahm das Vorgehen des Mitangeklagten Ho. wahr, griff aber nicht in dieses ein, weil er keinen Anlass sah, dem Geschädigten zu helfen. Insbesondere betätigte er nicht die in der Zelle angebrachte Notrufanlage und drohte auch nicht mit ihrer Betätigung, obwohl ihm klar war, dass er mit seinem Untätigbleiben das Verhalten des Mitangeklagten Ho. begünstigte. Er war sich auch bewusst, dass er durch seine gemeinsam mit Ho. verübten Schläge erheblich dazu beigetragen hatte, dass der Geschädigte eingeschüchtert war und die folgenden Misshandlungen aus Furcht vor weiteren Schlägen über sich ergehen ließ.

Der weitere Zelleninsasse B. lag während der folgenden Geschehnisse auf seinem Doppelstockbett und verhielt sich teils aus Desinteresse, teils aus Angst, selbst geschlagen zu werden, völlig passiv. "Irgendwann" nach der Zellenreinigung erklärte der Mitangeklagte Ho. dem Geschädigten, dass dieser jetzt von ihm einen "Opferschnitt" verpasst bekäme. Der Geschädigte musste sich auf seine Anweisung hin auf einen Stuhl setzen, auf dem ihn Ho. rasierte, um ihn zu demütigen und vor sämtlichen Mitangeklagten als "Opfer" bloßzustellen. Ho. rasierte ihm mit einem Einwegrasierer die Augenbrauen weg sowie von hinten nach vorn und von Ohr zu Ohr ein mehrere Zentimeter breites Kreuz in die Haare. Dabei erlitt der Geschädigte eine Vielzahl blutender Schürfwunden, die ihm erhebliche Schmerzen bereiteten.

Er erduldete dieses Vorgehen, da er - wie von Ho. ausdrücklich angedroht - andernfalls weitere Schläge befürchten musste.

ee) Fall B.IV.2d "Einige Zeit" später fesselte der Mitangeklagte Ho. noch mit einer Paketschnur den linken Arm des Geschädigten an dessen linken Oberschenkel. Sodann musste sich der Geschädigte mit einer mit Seife gefüllten Socke selbst schlagen. Als er nach Ansicht des Ho. nicht fest genug zuschlug, versetzte dieser ihm noch weitere starke und schmerzvolle Schläge auf den Oberkörper.

ff) Fall B.IV.2e Wiederum "einige Zeit" später geriet der Mitangeklagte Ho. erneut in Wut. Er forderte den Geschädigten auf, sich zu entkleiden, und zog über den Zellenbesen eine Plastiktüte, die mit Duschgel oder Handcreme eingerieben wurde. Den so präparierten Besen reichte der Mitangeklagte Ho. dem Geschädigten unter Androhung weiterer Schläge mit der Aufforderung, sich diesen rektal einzuführen. Der Geschädigte, der erhebliche Angst hatte, kam dem nach und führte sich den Besenstiel mindestens einmal in gebückter Stellung für wenige Sekunden in seinen After ein.

Anschließend musste er sich auf Geheiß des Mitangeklagten Ho. auf den Boden legen und den Vorgang wiederholen. Hierbei ergriff der Mitangeklagte Ho. unvermittelt selbst den Besen und versuchte, diesen kräftig in den After des Geschädigten nachzudrücken. Dem Geschädigten gelang es jedoch, das Ende des Stiels so zu führen, dass der Besenstiel dabei nicht in seinen After eindrang, sondern daneben vorbei auf den Boden rutschte. Auch hiermit wollte der Mitangeklagte Ho. dem Geschädigten seine Hilflosigkeit und seine Opferrolle demonstrieren und ihn gegenüber den Zellengenossen als minderwertig darstellen.

gg) Fall B.IV.2f Danach griff der Angeklagte, der sich am vorherigen Geschehen nicht aktiv oder kommunikativ beteiligt hatte, den Geschädigten mit dem Zellenschrubber an und schlug ihm mehrfach mit dem Stiel derart heftig auf den Rücken, dass der Stiel schließlich durchbrach. Der Geschädigte erlitt heftige Schmerzen und einige mehrere Zentimeter lange Hämatome am Rücken, auf denen sich die Form des Schrubberstiels abzeichnete.

hh) Fall B.IV.2g Nachdem der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. zunächst aufgehört hatten, den Geschädigten zu misshandeln, zwang ihn der Mitangeklagte Ho. unter Androhung weiterer Schläge, den Inhalt des Zigarettenaschenbechers in den Mund zu schütten und herunterzuschlucken.

ii) Fall B.IV.2h Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe der Ereignisse versetzten die Angeklagten dem vor dem Zellenspiegel stehenden Geschädigten gemeinsam weitere schmerzhafte Faustschläge gegen den Oberkörper und bespuckten ihn.

jj) Fall B.IV.2i Schließlich musste sich der Geschädigte auf Weisung des Mitangeklagten Ho. zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf eine Wäschekiste setzen und musste - zur weiteren Demütigung - unter Androhung weiterer Schläge auf Familienfotos, seinen Verlobungsring und andere persönliche Gegenstände spucken.

Erst gegen 23.00 Uhr ließen der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. von dem Geschädigten ab, forderten ihn aber nachdrücklich unter Hinweis auf drohende Nachteile für seine Familie auf, über das Geschehene Stillschweigen zu wahren. Im Laufe dieses Geschehens war es immer wieder zu Pausen gekommen, in denen sich nichts ereignete. Der Entschluss, den Geschädigten nun nicht mehr weiter anzugehen, wurde erst gegen 23.00 Uhr gefasst. Infolge der Misshandlungen befand sich der Geschädigte vier Wochen auf der Krankenstation des Gefängnisses.

Das Landgericht konnte sich keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. - als sich der Geschädigte auf der Toilette befand - eine Absprache getroffen haben, den Geschädigten weiter zu misshandeln und zu demütigen. Das gilt insbesondere auch für die Misshandlung des Geschädigten mit dem Zellenbesen.

2. Im Tatkomplex B.IV hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung (Fall B.IV.1) in Tatmehrheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle B.IV.2a, 2f, 2h) in Tateinheit mit Nötigung (Fall B.IV.2b) in Tateinheit mit Beihilfe durch Unterlassen zur dreifachen Nötigung, zur zweifachen gefährlichen Körperverletzung und zur Körperverletzung (Fälle B.IV.2c, 2d, 2e, 1. Geschehensabschnitt, 2g, 2i) schuldig gesprochen.

a) Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an den vom Mitangeklagten Ho. ausgeführten Handlungen hat das Landgericht verneint. Der Angeklagte habe sich an weiten Teilen des Geschehens weder aktiv beteiligt noch dieses durch Anfeuerung oder verbales Bestärken des Mitangeklagten gefördert. Er habe keinerlei Tatherrschaft bei der Ausführung der Delikte gehabt, die vom Mitangeklagten Ho. eigenständig vorgenommen worden seien. Eine Absprache oder ein eigenes Interesse an den Taten des Mitangeklagten konnte das Landgericht ebenfalls nicht feststellen (UA S. 28, 31).

b) Das Landgericht hat aber hinsichtlich der Taten, bei denen der Angeklagte nicht selbst aktiv wurde, eine psychische Beihilfe durch Unterlassen angenommen. Es ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seinem Untätigbleiben das Verhalten des Mitangeklagten psychisch unterstützen wollte. Aus der Gesamtschau der Ereignisse hat es geschlossen, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er durch seine Beteiligung am Anfang des Geschehens dem Mitangeklagten und dem Geschädigten das Gefühl vermittelt habe, es stünden zwei Mann gegen einen, und dass der Geschädigte deshalb aus Angst vor weiteren Schlägen auch vom Angeklagten die ihm zugefügten Demütigungen dulden würde (UA S. 28). Damit habe der Angeklagte durch sein eigenes Zuschlagen zu Beginn des Geschehens dem Geschädigten zu erkennen gegeben, dass er das Verhalten des Mitangeklagten billige und dass der Geschädigte sich nicht nur einem Gegner gegenüber sehe. Mit diesem Verhalten habe der Angeklagte eine Garantenstellung im Sinne eines vorangegangenen gefährlichen Tuns begründet.

c) Im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht ein einheitliches Geschehen im Sinne einer Tateinheit (§ 52 StGB) angenommen.

Auch wenn das Tatgeschehen von Phasen vorübergehend fehlender Aktivität gekennzeichnet gewesen sei, habe der Mitangeklagte zu keinem Zeitpunkt seinen Plan, den Geschädigten zu demütigen, aufgegeben. Auch dem Angeklagten sei es von Anfang an gleichgültig gewesen, ob und in welcher Form der Mitangeklagte den Geschädigten weiter traktieren würde.

3. Abgesehen von den vom Revisionsangriff ausgenommenen Vorwürfen des Diebstahls und der räuberischen Erpressung im Hinblick auf persönliche Habe des Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten auch vom Vorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten Ho. mit einem Besenstiel begangenen Sexualdelikt (Fall B.IV.2e, 2. Geschehensabschnitt) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dieses Geschehen sei schon nach Sekunden wieder beendet gewesen, sodass der Angeklagte keine Möglichkeit zum Eingreifen gehabt habe. Er habe damit diese Tat des Mitangeklagten Ho. schon objektiv nicht gefördert (UA S. 29, 37).

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Teilfreispruchs vom Vorwurf der Beteiligung am Sexualdelikt des Mitangeklagten Ho., des Schuldspruchs im Tatkomplex B.IV.2 sowie im gesamten Strafausspruch. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Tatkomplex B.IV.2 sind vom Revisionsangriff ausgenommen und bleiben deshalb bestehen. Rechtsfehler zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten sind nicht vorhanden.

1. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht die von dem Angeklagten im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten begangenen Taten als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bewertet.

Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen durfte das Landgericht hier ausgehen, denn der erforderliche zeitliche Zusammenhang wurde nicht dadurch beseitigt, dass die einzelnen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgten. Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN). Die mehrfachen Pausen aktiver Einwirkung - auf den Geschädigten stellten - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - keine Zäsuren dar, zumal sich der Geschädigte unter der fortwirkenden Androhung weiterer Schläge in der abgeschlossenen Gefängniszelle dem Geschehen zu keinem Zeitpunkt entziehen konnte. Selbst die (theoretische) Möglichkeit, zu versuchen, durch Drücken des Notrufknopfes weitere Gewalt gegen ihn zu unterbinden, konnte angesichts der Einschüchterung des Geschädigten durch die vorangegangenen Gewalthandlungen die das Geschehen verbindende Zwangssituation nicht beseitigen. Das einheitliche Geschehen zum Nachteil des Geschädigten fand erst dann seinen Abschluss, als der Mitangeklagte Ho. und mit ihm auch der Angeklagte gegen 23.00 Uhr den Entschluss fassten, den Geschädigten nun nicht mehr weiter anzugehen (UA S. 23).

2. Gleichwohl kann der Schuldspruch im Tatkomplex B.IV.2 keinen Bestand haben, denn das Landgericht hat in den Fällen, in denen sich der Angeklagte nicht aktiv am Geschehen beteiligte, sondern in der Zelle umherlief oder zum Zellenfenster hinaussah, rechtsfehlerhaft eine mittäterschaftliche Tatbegehung verneint.

a) Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, wistra 2005, 380, 381).

b) Das Landgericht hat diese Maßstäbe zwar erkannt; es hat aber den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, weil es die erforderliche Gesamtbetrachtung der Tathandlungen nicht vorgenommen hat.

Dadurch hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen durch seine Beteiligung am Anfang des Geschehens bewusst sowohl dem Geschädigten als auch dem Mitangeklagten Ho. das Gefühl vermittelt hatte, zwei Mann stünden gegen einen. Ihm war von Anfang an auch bewusst, dass der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen auch von dem Angeklagten die ihm zugefügten Demütigungen dulden würde (UA S. 28). Damit hat er aktiv an der Schaffung einer Bedrohungssituation mitgewirkt, welche die Tathandlungen des Mitangeklagten Ho. ermöglichte, zumindest aber förderte. Diese von ihm mitgeschaffene Bedrohungssituation bestand auch dann fort, wenn der Angeklagte lediglich in der Zelle auf- und abging oder sich am Fenster aufhielt (UA S. 17, 28).

Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den Tathandlungen des Mitangeklagten Ho. lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt, blendet rechtsfehlerhaft das Zusammenspiel der jeweiligen Handlungen des Angeklagten und des Mitangeklagten Ho. im Gesamtgeschehen aus. Der Angeklagte hat nicht nur die Situation, dass der Geschädigte sich zwei Gegnern gegenüber sah, bewusst geschaffen, er hat auch jeweils nach Gewalthandlungen des Mitangeklagten Ho. wieder selbst den Geschädigten geschlagen und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Handlungen des Ho. billigt.

Auch wenn es "immer wieder zu Pausen" kam, wurde der Entschluss, den Geschädigten nun nicht mehr anzugehen, erst gegen 23.00 Uhr gefasst. Erst zu diesem Zeitpunkt endete die von dem Angeklagten geschaffene und bis dahin fortbestehende Bedrohungssituation. Die Feststellungen zu den über drei Stunden andauernden und teils gemeinsam, teils einzeln vorgenommenen Einwirkungen des Angeklagten und des Mitangeklagten Ho. auf den Geschädigten belegen damit ein so enges Verhältnis des Angeklagten zu den Taten des Ho., dass sich seine Verurteilung insoweit lediglich als Gehilfe durch Unterlassen als rechtsfehlerhaft erweist. Seine Tatbeiträge fügen sich derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass der Beitrag des Angeklagten als Teil der Tätigkeit des Mitangeklagten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils zu bewerten ist. Dass der Angeklagte sich von den Handlungen des Mitangeklagten Ho. distanziert habe, hat das Landgericht nicht festgestellt und wäre mit dem übrigen Tatbild auch nicht vereinbar.

3. Angesichts der unrichtigen Bewertung des Gesamtgeschehens im Tatkomplex B.IV.2 kann auch der Teilfreispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten Ho. mit einem Besenstiel begangenen Sexualdelikt (Fall B.IV.2e, 2. Geschehensabschnitt der Urteilsgründe) keinen Bestand haben. Denn das insoweit festgestellte Tatgeschehen kann nur im Lichte der übrigen Taten zutreffend bewertet werden.

Waren die übrigen gegen den Geschädigten gerichteten Gewalthandlungen aber von einem Täterwillen des Angeklagten umfasst, lag es fern, dass gerade der Einsatz des Besenstiels gegen den After des Geschädigten nicht vom Willen des Angeklagten getragen sein sollte, zumal der Besenstiel schon vorher zum Einsatz kam und der Angeklagte im Anschluss daran selbst mit dem Zellenschrubber auf den Geschädigten einschlug. Mit dem unzutreffenden Ansatz, es liege lediglich ein Unterlassen des Angeklagten vor, hat sich das Landgericht den Blick für die Frage verstellt, ob eine Handlung wie das Nachschieben des Besenstiels in Richtung des Afters des Geschädigten durch den Mitangeklagten Ho. bereits vorher, als der Angeklagte selbst zuschlug und damit zur Einschüchterung des Geschädigten beitrug, vom Vorsatz des Angeklagten grundsätzlich umfasst war. Für einen Tatvorsatz spricht, dass der Angeklagte während des Tatgeschehens selbst mehrfach heftige Schläge gegen den Geschädigten austeilte, billigte, dass der Geschädigte von dem Mitangeklagten Ho. gezwungen wurde, den Besenstiel in seinen After einzuführen, und sogar noch nach dem "Nachdrücken des Besenstiels" durch den Mitangeklagten Ho. mit dem Stiel des Zellenschrubbers derart heftig auf den Rücken des Geschädigten einschlug, dass der Zellenschrubber durchbrach (Fall B.IV.2f).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung des Landgerichts nicht tragfähig, bei diesem Geschehen handele es sich um eine Eskalation, die einem plötzlichen Impuls des Mitangeklagten Ho. entsprang, und mit dem nicht zu rechnen war (UA S. 31).

Jedenfalls liegt ein durch den unrichtigen Ansatz des Landgerichts bedingter, durchgreifender Erörterungsmangel zur Frage vor, ob ein vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfasster Exzess des Mitangeklagten Ho. gegeben war oder ob - was näher liegt - der Angeklagte von vornherein auch mit einem solchen Vorgehen des Mitangeklagten einverstanden war. Dies gilt zumal angesichts der Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei es - soweit er nicht selbst aktiv tätig wurde - von Anfang an gleichgültig gewesen, ob und in welcher Form der Mitangeklagte Ho. den Geschädigten weiter traktieren würde (UA S. 32). Die Jugendkammer hätte daher jedenfalls den Umstand näher erörtern müssen, dass der Angeklagte trotz des nach ihrer Wertung für den Angeklagten unvorhersehbaren Übergriffs des Mitangeklagten auf den Geschädigten im Fall B.IV.2e, 2. Geschehensabschnitt heftig mit eigenen Schlägen in das Geschehen eingegriffen hat, statt sich zu distanzieren.

4. Die Teilaufhebung zieht hinsichtlich der betroffenen Taten die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche und bruchlose Strafzumessung zu ermöglichen.

5. Im Hinblick darauf, dass das Urteil gegen den Mitangeklagten Ho. rechtskräftig ist, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 422

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2012, 241

Bearbeiter: Karsten Gaede