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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 423

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 80/09, Beschluss v. 18.03.2009, HRRS 2009 Nr. 423


BGH 1 StR 80/09 - Beschluss vom 18. März 2009 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Jugendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Ergänzung nach (vgl. Senat, Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 423

Bearbeiter: Karsten Gaede