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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 944

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 481/09, Beschluss v. 17.09.2009, HRRS 2009 Nr. 944


BGH 1 StR 481/09 - Beschluss vom 17. September 2009 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 944

Bearbeiter: Karsten Gaede