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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 608

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 214/07, Beschluss v. 25.05.2007, HRRS 2007 Nr. 608


BGH 1 StR 214/07 - Beschluss vom 25. Mai 2007 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 608

Bearbeiter: Karsten Gaede