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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 310/06, Beschluss v. 26.07.2006, HRRS 2006 Nr. 732


BGH 1 StR 310/06 - Beschluss vom 26. Juli 2006 (LG München I)

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:

"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...

Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede