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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 986

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 477/04, Beschluss v. 23.11.2004, HRRS 2004 Nr. 986


BGH 1 StR 477/04 - Beschluss vom 23. November 2004 (LG Ulm)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von der beantragten Berichtigung des Schuldspruchs sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO ab.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 986

Bearbeiter: Karsten Gaede