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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 577

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 149/04, Beschluss v. 05.05.2004, HRRS 2004 Nr. 577


BGH 1 StR 149/04 - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG München)

Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung (der Verfahrensförderung dienende fehlerhafte Beweisaufnahme und erklärte Wiederholungsabsicht; Konzentrationsmaxime).

§ 229 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme ist auch dann ein Verhandeln zur Sache, wenn sie unter einem Verfahrensfehler (hier: Fehlen eines Dolmetschers) leidet (vgl. BGH NStZ 2000, 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortsetzungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Generalbundesanwalt geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist, wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in dem Verhandlungstermin vom 4. August 2003 - leidet (vgl. BGH NStZ 2000, 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortsetzungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Stz 2 StPO) vorgetragen, der Vorsitzende habe im Termin vom 4. August 2003 eine entsprechende Absicht kund getan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 577

Bearbeiter: Karsten Gaede