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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 143

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 498/03, Beschluss v. 11.12.2003, HRRS 2004 Nr. 143


BGH 1 StR 498/03 - Beschluss vom 11. Dezember 2003 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M. G., das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Bewertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu. G., des Enkels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht 13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -, entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte Mu. G. schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 143

Bearbeiter: Karsten Gaede