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Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 145/03, Beschluss v. 21.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
BGH 1 StR 145/03 - Beschluss vom 21. Mai 2003 (LG München)
Unzulässiger Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs.
§ 33a StPO
Entscheidungstenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.
Bearbeiter: Karsten Gaede


