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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 204/00, Beschluss v. 17.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 204/00 - Beschluß v. 17. Oktober 2000 (LG München I)

Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen B I 3 und B I 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B II der Urteilsgründe (Veränderung an einer Telekommunikationsanlage) des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gemäß § 154 Abs. 2 StPO stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten verurteilt worden ist (Fälle B I 3 und B I 6 der Urteilsgründe).

Da nähere Feststellungen dazu fehlen, daß der Betrieb einer Telekommunikationsanlage gefährdet wurde (§ 317 StGB), liegt nur ein Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB vor. Der Senat berichtigt insoweit den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Leistungserschleichung schon Gegenstand der Anklage war.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann ausschließen, daß sich die Schuldspruchberichtigung auf die insoweit verhängte Einzelstrafe, und daß sich der Wegfall der Verurteilung in den eingestellten Fällen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafen ausgewirkt hätten.

Bearbeiter: Karsten Gaede