HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 121
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 78/25, Beschluss v. 31.07.2025, HRRS 2026 Nr. 121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision macht er im Wesentlichen geltend, dass die angewandte Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte unter anderem journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L. G.“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte.
Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das Amtsgericht München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter.
Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Beschlüsse, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren, hatte er entweder von den Beschuldigten selbst oder von anderen Journalisten erhalten. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Beschwerdeführer gemäß § 353d Nr. 3 StGB wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass diese Strafvorschrift und die hierauf gestützte Verurteilung mit dem Grundgesetz und - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2016 (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Bédat/Schweiz - Nr. 56925/08, NJW 2017, 3501) - auch mit Art. 10 EMRK vereinbar sind. Die vom Landgericht in der Hauptverhandlung vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten.
Die Revision ist unbegründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (hierzu unter 1.); die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern (hierzu unter 2.).
1. Nach der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (hierzu unter a). Art. 10 EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen dem nicht entgegen (hierzu unter b). Eine Anfrage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten (hierzu unter c).
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB sind erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München sind amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Darunter fallen all jene Dokumente, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind oder das Verfahren betreffen (vgl. MüKoStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 62) und die - anders als beispielsweise Lichtbilder oder Audioaufzeichnungen - im Wortlaut veröffentlicht werden können (vgl. LK/Vormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 56; zu Dokumenten privater Urheber vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22, GRUR 2023, 1210, 1214 f. mwN). Der Begriff des Strafverfahrens schließt dabei das Ermittlungsverfahren mit ein (vgl. RGSt 22, 273, 275 f.; BGH aaO; NKStGB/Kuhlen/Zimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 30).
Indem der Angeklagte die Beschlüsse auf der von ihm geleiteten Website hochlud und damit für Internetnutzer frei verfügbar machte, hat er sie öffentlich mitgeteilt. Eine bestimmte Mitteilungsform verlangt § 353d Nr. 3 StGB nicht; auch die Veröffentlichung im Internet ist von dem Tatbestand erfasst (NKStGB/Kuhlen/Zimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 31). Da der Beschwerdeführer die Beschlüsse nahezu vollständig, nämlich nur mit wenigen Schwärzungen veröffentlichte, hat er sie auch in wesentlichen Teilen (siehe hierzu LK/Vormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 70 mwN) im Wortlaut und nicht nur sinngemäß mitgeteilt. Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren oder das Verfahren abgeschlossen war.
b) Der Schuldspruch gerät nicht in Konflikt mit Art. 10 EMRK. Dieser schützt zwar wie Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungs- und Pressefreiheit (hierzu unter aa) und sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind für nationale Rechtsanwendungsfälle von Bedeutung (hierzu unter bb). Die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB statuiert jedoch kein allgemeines und umfassendes Veröffentlichungsverbot, dem Art. 10 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde. Entgegen der Auffassung der Revision greift sie vielmehr lediglich schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein; insbesondere stellt sie die vorsätzliche öffentliche Mitteilung amtlicher Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut nur zeitlich befristet unter Strafe (hierzu unter cc).
aa) Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Pressefreiheit wird in Art. 10 Abs. 1 EMRK - anders als in Art. 5 Abs. 1 GG - nicht ausdrücklich erwähnt, sondern als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt; sie unterliegt keinen besonderen Schranken (Radtke/Hohmann/Ambos, StPO, 2. Aufl., Art. 10 EMRK Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen (EGMR, Urteil vom 27. August 2024, Bielau/Österreich, Nr. 20007/22, AfP 2024, 409, 410).
Die Konvention gewährleistet diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK können sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Angesichts dieser Schranken lassen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten (vgl. Eisele, NSW 2024, 255, 266).
bb) Die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes stehende Europäische Menschenrechtskonvention ist bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 Rn. 126, 135 BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23 Rn. 31, NJW 2023, 3487).
Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung endet allerdings dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 Rn. 132 f., 135, BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 78/22 Rn. 29, NJW 2023, 2632).
cc) Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handelt es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Hierzu im Einzelnen:
(1) Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, billigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch den Gesetzesanwendern - insbesondere der Rechtsprechung - einen Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile vom 5. April 2022, NIT S.R.L./ Moldawien, Nr. 28470/12 Rn. 177; vom 13. Januar 2015, Łozowksa/Polen, Nr. 62716/09, NJW 2016, 1373, 1374; vom 12. Februar 2008, Guja/Moldawien, Nr. 14277/04 Rn. 69; vom 25. August 1998, Hertel/Schweiz, Nr. 59/1997/843/1049, GRUR Int 1999, 156, 159; vom 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich, Nr. 5493/72 Rn. 48 ff.). Zur Beurteilung nationaler Verbote von Veröffentlichungen, namentlich solcher über gerichtliche Verfahren, hat er Kriterien entwickelt, die einzelfallbezogen in die Abwägung einfließen sollen. Hierzu gehören unter anderem der Weg, auf dem der Beschwerdeführer die veröffentlichten Informationen erhalten hat, der Inhalt des Artikels, die Frage seines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, sein Einfluss auf das (Straf-)Verfahren, über das berichtet wurde (beispielsweise auf die Arbeit des Untersuchungsrichters), sowie die Verhältnismäßigkeit der für die Veröffentlichung verhängten Strafe (vgl. EGMR, Urteile vom 29. März 2016, Bédat/Schweiz, Nr. 56925/08, NJW 2017, 3501, 3503 f.; vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG/Deutschland, Nr. 9602/18 Rn. 27). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG/Deutschland, Nr. 9602/18 Rn. 27).
(2) Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB hält sich in diesem Beurteilungsspielraum; sie erweist sich als notwendig im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Bereits bei ihrer Schaffung ist der nationale Gesetzgeber den Anforderungen gerecht geworden, die sich aus Art. 10 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Vor dem Hintergrund der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden hohen Anforderungen und der konstituierenden Bedeutung der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86, BVerfGE 77, 65, 74 mwN) hat er den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt (vgl. auch Dunckel, ZUM 2024, 18, 19). So verbietet § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen jederzeit möglich, genauso wie die öffentliche Mitteilung unwesentlicher Teile des Wortlauts amtlicher Dokumente. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ kann dieses eng begrenzte Verbot daher nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeigt.
Die Strafvorschrift beschränkt die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst nur sehr maßvoll. Insoweit ist sie aber auch notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, denn das strafbewehrte Verbot schützt neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es dient letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handelt es sich gerade nicht (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu weiter gefassten Vorschriften anderer Konventionsstaaten).
Eine die Berichterstattung wie § 353d Nr. 3 StGB ebenso nur maßvoll einschränkende Vorschrift in Artikel 38 Abs. 1 des französischen Gesetzes über die Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dementsprechend nicht beanstandet. Diese Strafnorm, die im Regelungsgehalt dem § 353d Nr. 3 StGB vergleichbar ist, droht in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Sanktion die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages demjenigen an, der Anklageschriften oder andere Akte eines Strafverfahrens veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 2005, Tourancheau; Juli/Frankreich, Nr. 53886/00; vom 1. Juni 2017, Giesbert/Frankreich, Nr. 68974/11; und vom 17. Dezember 2020, Sellami/Frankreich, Nr. 61470/15).
(3) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält das deutsche Strafrechtssystem zudem genügend Instrumente bereit, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien selbst in etwaigen Sonderfällen berücksichtigen zu können. Vorliegend war es jedoch nicht geboten, eine dieser Möglichkeiten - zu denen neben den folgenden auch solche gehören, die sich im Rahmen der Irrtumsregelungen oder der Strafzumessung eröffnen - zu nutzen.
So besteht auf Tatbestandsebene insbesondere die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 Rn. 40, NJW 2014, 2777; siehe zudem Ladiges, JR 2015, 209, 220; Dunckel, ZUM 2024, 18, 23; Petersen, StV 2025, 146, 147). Daneben kommt bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine teleologische Reduktion in Betracht, wenn im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass durch eine Handlung das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.). Bei Veröffentlichungen über ein Gerichtsverfahren könnte hieran etwa dann gedacht werden, wenn staatliche Stellen ein inhaltlich übereinstimmendes amtliches Dokument bereits zuvor veröffentlicht haben (vgl. näher, auch zu Einschränkungen, MüKoStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist es hierzu aber nicht gekommen, so dass eine Begrenzung des Tatbestands nicht geboten ist. Zwar hatte das Amtsgericht München vor der Veröffentlichung durch den Angeklagten (andere) Beschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren herausgegeben, dies jedoch nur an einzelne Pressevertreter. Es hat folglich diese - mit den hier inmitten stehenden Beschlüssen ohnehin nicht identischen - Entscheidungen nicht im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB öffentlich mitgeteilt. Soweit zudem eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 in einer Fachzeitschrift publiziert wurde, geschah dies zum einen zeitlich nach der Veröffentlichungshandlung des Angeklagten, zum anderen fehlte es auch hier an einer Identität mit den vom Angeklagten veröffentlichten Beschlüssen.
Ferner kann eine Veröffentlichung wegen eines Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, wenn nur so eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abgewehrt werden kann und auch die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Das Landgericht hat dies selbst in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine derartige Gefahr ersichtlich, auf die der Beschwerdeführer mit seiner Veröffentlichung reagiert haben könnte.
Jenseits der Frage der Erfüllung des Straftatbestands kann etwaigen Besonderheiten schließlich auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO hat sich der Angeklagte indes verwehrt.
(4) Entgegen der Revision folgt weder aus Art. 10 EMRK noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB selbst eine Abwägungsmöglichkeit vorsehen müsste (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Eine Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB setzt regelmäßig auch nicht voraus, dass das Tatgericht eigens eine Abwägung anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK entwickelten Kriterien vornimmt (vgl. Popp/Epple, JR 2018, 362, 370).
Soweit die Strafkammer in ihrer Angemessenheitsprüfung die Abwägungskriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl ausdrücklich berücksichtigt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Das Landgericht ist damit dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gerecht geworden, indem es sich mit seinem zentralen Vorbringen auch zu Art. 10 EMRK ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15; siehe auch EGMR, Urteil vom 25. Mai 2021, Milosavljevic/Serbien, Nr. 57574/24, AfP 2021, 306, 308).
c) Der Senat weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise vom Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2023 (VI ZR 116/22, ZUM 2023, 782, 787) ab. Soweit der VI. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum portugiesischen Recht (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Pinto Coelho/Portugal, Nr. 28439/08) ausgeführt hat, dass § 353d Nr. 3 StGB im Einzelfall in Konflikt nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch mit Art. 10 EMRK geraten könne, weil eine strafrechtliche Ahndung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und ihrem bisherigen Verständnis keine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Interessen voraussetze, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die dortigen Erwägungen stellen sich zudem als nicht tragend dar. Der VI. Zivilsenat hat offenlassen können, ob § 353d Nr. 3 StGB bei einer seiner Ansicht nach möglicherweise gebotenen restriktiven Auslegung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein könnte, da im dortigen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB ohnehin nicht erfüllt waren.
2. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat gegen ihn eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen und damit die mildeste Strafe im deutschen Recht verhängt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf.
Entgegen dem Antrag der Verteidigung setzt der Senat das Strafverfahren nicht aus, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Denn die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt. Der Senat hat bei der Prüfung einer erneuten Vorlage den in diesen Entscheidungen dokumentierten Rechtsstandpunkt einzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 Rn. 36, NJW 2004, 3620). Hiervon ausgehend erachtet er die Vorschrift auch in Ansehung des Vorbringens der Revision nicht für verfassungswidrig; einer erneuten Vorlage stünde zudem zumindest teilweise auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen.
1. In bereits zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
So hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf eine Vorlage des Amtsgerichts Hamburg nach Art. 100 Abs. 1 GG umfassend die Vereinbarkeit der Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz festgestellt, soweit die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen öffentlich mitgeteilt wurden (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84, NJW 1986, 1239). Den Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film hat es als gerechtfertigt angesehen: Bei der Strafnorm handele es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, welches zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Es sei weder zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG), noch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hatte insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Norm die Strafbarkeit nicht von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall, sondern von der durch den Tatbestand indizierten abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig macht.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht fortgeführt und dabei die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm weiterhin als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen, das ein angemessenes Mittel zum Schutz der von den Veröffentlichungen amtlicher Dokumente bedrohten Rechtsgüter sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12, NJW 2014, 2777; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2024 - 1 BvR 2279/23). Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn der Betroffene der öffentlichen Mitteilung zugestimmt hat. Denn § 353d Nr. 3 StGB schützt nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern unabhängig davon auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Dass der bewirkte Schutz lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift - die Lückenhaftigkeit stellt sich vielmehr als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) dar.
2. Der Senat ist gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, wobei die Bindungswirkung auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht (vgl. zur Regelung im Grundgesetz BT-Drucks. 20/12977, S. 8 f.; zur inhaltsgleichen Regelung im BVerfGG Heusch in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 58; BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 19. Ed. § 31 Rn. 33). Soweit die Bindungswirkung reicht, wird mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dessen Rechtskraft steht einer erneuten Vorlage zwar nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Das vorlegende Gericht muss dazu jedoch den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02, NJW 2004, 3620).
3. Gemessen hieran kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auch in Ansehung des Revisionsvortrags nicht in Betracht.
a) Das gilt zunächst, soweit die Revision auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verweist. Zwar hat sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014, bei der - wie hier - ein Journalist die amtlichen Dokumente mit Zustimmung der Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht hatte, nur zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit verhalten. Mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Dabei kann die Frage einer Bindungswirkung dieser Entscheidung gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG dahinstehen (vgl. zur Bindungswirkung von Nichtannahmebeschlüssen BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, BVerfGE 92, 91, 107; Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, BVerfGG, 64. EL, § 93b Rn. 17; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 13. Aufl., Rn. 621; zudem Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Denn der Senat hält die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach den insoweit übertragbaren verfassungsrechtlichen Wertungen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auch soweit sie derartige Konstellationen erfasst, nicht für verfassungswidrig. Einer näheren Abgrenzung der Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bedarf es dabei nicht, da beide dem einheitlichen Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen. Im Übrigen gilt, dass die Möglichkeiten der Presse, die Bürger umfassend, zeitnah und wahrheitsgemäß über Strafverfahren zu informieren, durch das temporäre Verbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; niemand wird an einer inhaltlichen Wiedergabe der Informationen gehindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84, NJW 1986, 1239, 1241).
b) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen den Schutzumfang des § 353d Nr. 3 StGB geben zu einer Vorlage nach Art. 100 GG keinen Anlass. Das gilt auch, soweit in den Schutz des Straftatbestands - wie vorliegend durch das Landgericht geschehen - über Laienrichter und Zeugen hinaus zugleich professionelle Verfahrensbeteiligte wie Staatsanwälte und Berufsrichter einbezogen werden. Der Senat hält die Norm auch insoweit in Übereinstimmung mit den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht für verfassungswidrig.
Maßgeblich hierfür ist die mit der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach einhelliger Auffassung verfolgte doppelte Schutzrichtung, deren Elemente in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Sie dient in erster Linie der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. April 2024 - 1 BvR 2279/23); daneben sichert sie die Persönlichkeitsrechte der von dem Verfahren Betroffenen sowie - hinsichtlich des Beschuldigten - die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12, NJW 2014, 2777, 2778 mwN). Hinsichtlich der Unbefangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht auf alle Verfahrensbeteiligten bezogen, auch wenn es - im Einklang mit der nicht abschließenden Aufzählung in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 282 f.) - Laienrichter und Zeugen besonders hervorgehoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 Rn. 26, 32: „insbesondere“, NJW 2014, 2777, 2778 f.); insoweit unterscheidet grundsätzlich auch das Gerichtsverfassungsgesetz für die Hauptverhandlung nicht zwischen Berufsrichtern und Schöffen (vgl. § 30 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, geht es dabei weder um einen Ausschluss von Kritikmöglichkeiten noch um einen persönlichen Ehrschutz zugunsten professioneller Verfahrensbeteiligter, sondern um die Justizförmigkeit des Verfahrens, in der sich eine formalisierte Objektivität ausdrückt und die durch eine vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt werden kann. Deren strafrechtliche Sanktionierung dient einerseits mittelbar der Ermittlung des wahren Sachverhalts und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand. Sie hat damit Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst, die ihrerseits Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten gehört zu den Voraussetzungen der Unvoreingenommenheit der Gerichte und damit auch des Vertrauens von Rechtsuchenden und Öffentlichkeit in deren Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84, BVerfGE 71, 206, 218 f.).
c) Die Kritik der Revision an der Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der Strafnorm missachtet die Bindungswirkung der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84, NJW 1986, 1239). Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seit dieser Entscheidung keine Veränderungen eingetreten sind, die zu einer Neubewertung dieser Frage Anlass geben könnten.
d) Soweit die Revision auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen verweist, die aus ihrer Sicht die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berühren und deren Überprüfung nahelegen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Insbesondere entfällt die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB nicht wegen des zwischenzeitlichen „Medienwandels“ (vgl. hierzu Popp/Epple, JR 2018, 362, 365; Ladiges, JR 2015, 209, 215). Zwar sind mit der vermehrten Nutzung des Internets erhebliche Änderungen einhergegangen. Inzwischen kann jedermann ohne größeren Aufwand amtliche Dokumente öffentlich mitteilen und so uneingeschränkt verbreiten (vgl. Popp/Epple, JR 2018, 362, 365); das „Publikationsmonopol“ liegt heute nicht mehr nur bei Journalisten (vgl. Ladiges, JR 2015, 209, 215). Diese Entwicklung stellt die bisherige verfassungsgerichtliche Bewertung jedoch nicht infrage, sondern streitet für die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots. Denn mit den gewachsenen Publikationsmöglichkeiten gehen naheliegend auch gewachsene Gefahren für das Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB einher. Auch bestehen vor diesem Hintergrund weiterhin sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen wörtlichen und lediglich inhaltlichen Mitteilungen, die daher weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84, BVerfGE 71, 206, 216 f.).
e) Entsprechend den obigen Ausführungen gibt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK keinen Anlass für eine erneute Überprüfung des § 353d Nr. 3 StGB durch das Bundesverfassungsgericht. Im Übrigen kann - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch aus der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 Rn. 10) geschlossen werden, dass das deutsche Strafrecht Möglichkeiten bietet, um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 121
Bearbeiter: Christian Becker