HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2016
17. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren

Von Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München

I. Einleitung

Es wiederholen sich die Unglücksfälle, in die bei Behörden beschäftigte Amtsträger involviert sind. Regelmäßig lässt sich eine individuelle strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit eines konkret auszumachenden Amtsträgers nicht feststellen. Regelmäßig verschwimmt die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkreter Personen in der (rechtlichen und tatsächlichen) Komplexität des Unglücksfalls und der möglichen Ursachen des Unglücks.

Als Beispielfälle sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

  • Das Seilbahnunglück in Kaprun wegen eines defekten Heizlüfters;
  • Das Zugunglück in Eschede wegen eines gebrochenen Radreifens;
  • Der Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall wegen der Überlastung des Hallendachs;
  • Der Einsturz des U-Bahn-Schachts unter dem Kölner Stadtarchiv und
  • Das Unglück bei der Loveparade in Duisburg.

Alle diese Unglücksfälle haben gemein, dass Amtsträger der öffentlichen Verwaltung in verschiedenen administrativen und technischen Funktionen in diese Unglücksfälle zumindest involviert waren. Diese Fälle haben weiterhin gemein, dass, sagen wir "ein Unbehagen" von Seiten der Hinterbliebenen zurückblieb, ob die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungen auch wirklich mit ganzem Nachdruck gegenüber den bei der öffentlichen Verwaltung beschäftigten Amtsträgern verfolgt hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, dass die Hinterbliebenen der Unglücksopfer – in der Sprache des Rechts "die Verletzten" – die effektive strafrechtliche Verfolgung der zuständigen Amtsträger in die eigene Hand nehmen können und die effektive Strafverfolgung der Amtsträger mithilfe von sog. Ermittlungserzwingungsanträgen zum OLG betreiben können.[1] Die Hinterbliebenen (eben die "Verletzten" im Rechtssinne) gewinnen damit eine prozessuale Handhabe, eine untätige Staatsanwaltschaft durch Anrufung der Gerichte dazu zwingen zu können, Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger förmlich einleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufklären zu müssen. Davon handelt der nachfolgende Beitrag.

II. Vier Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

Durch vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG ändert sich die Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens grundlegend: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normieren einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit.[2] Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der

ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht.[7]

Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die "seit Menschengedenken" bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.[8]

Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.[9]

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist z.B. auch bei richterlicher Spruchtätigkeit der Fall.[10]

III. Rechtsquelle

Diese Rechtsprechung des BVerfG hat die Qualität einer Rechtsquelle. Rechtsquelle ist auch Richterrecht, sofern das Richterrecht eine gebotene Fortbildung des Rechts i.S.d. § 132 Abs. 4 GVG darstellt. Dies ist vorliegend der Fall.[11]

IV. Begründung

In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]

Vor dem Hintergrund dieser "Zeitenwende" – Rechtsanspruch statt Reflexrecht – wird man auch das Klageerzwingungsverfahren nach den §§ 172 ff StPO in einem anderen Lichte sehen müssen.

V. Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren

1. Funktion des Klageerzwingungsverfahrens

Die Funktion des Klageerzwingungsverfahrens besteht darin, die Verletzung subjektiver Rechte bzw. Rechtstitel gerichtlich zu verfolgen, die sog. "Popularklage" ist ausgeschlossen. Es kann nur derjenige den Rechtsweg beschreiten, der eine Verletzung eigener subjektiver Rechte bzw. Rechtstitel geltend machen kann. Für den Fall des Klageerzwingungsverfahrens wird dieses charakteristisches Merkmal als "Verletzteneigenschaft" bezeichnet.[13]

2. Funktion des Verwaltungsprozesses

Die Funktion des Verwaltungsprozesses besteht darin, die Verletzung subjektiver Rechte bzw. Rechtstitel gerichtlich zu verfolgen, die sog. "Popularklage" ist ausgeschlossen. Es kann nur derjenige den Rechtsweg beschreiten, der eine Verletzung eigener subjektiver Rechte bzw. Rechtsgüter geltend machen kann. Für den Fall des Verwaltungsprozesses wird dieses charakteristische Merkmal als "Klagebefugnis" bezeichnet.[14]

3. Struktur des Klageerzwingungsverfahrens

Die Struktur des Klageerzwingungsverfahrens besteht darin, dass der Instanzenzug die Struktur

1) Antrag bei der Behörde

2) Abschlägige Verbescheidung durch die Behörde

3) Widerspruch zur vorgesetzten Behörde

4) Abschlägige Verbescheidung durch die vorgesetzte Behörde und

5) Klageanträge zum Gericht

aufweist.[15]

4. Struktur des Verwaltungsprozesses

Die Struktur des Verwaltungsprozesses besteht darin, dass der Instanzenzug die Struktur

1) Antrag bei der Behörde

2) Abschlägige Verbescheidung durch die Behörde

3) Widerspruch zur vorgesetzten Behörde

4) Abschlägige Verbescheidung durch die vorgesetzte Behörde und

5) Klageantrag zum Gericht

aufweist.

5. Funktion und Struktur des Klageerzwingungsverfahrens und Funktion und Struktur des Verwaltungsprozesses sind identisch

Funktion und Struktur des Klageerzwingungsverfahrens und Funktion und Struktur des Verwaltungsprozesses sind identisch.[16] Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Sind zwei tatsachliche Sachverhalte im Wesentlichen gleich, sind sie in rechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln. Ist das Klageerzwingungsverfahren dem Verwaltungsprozess im Wesentlichen tatsachlich gleich, müssen Klageerzwingungsverfahren und Verwaltungsprozess rechtlich gleich behandelt werden.

VI. Rudolf von Jhering und der Kampf ums Recht

Und zum Zusammenhang zwischen materiellem Recht und (faktischer) Rechtsdurchsetzung heißt es:

"Rudolf von Jhering hat in seiner Wiener Abschiedsvorlesung dargelegt, dass die Verteidigung des angegriffenen Rechts nicht nur eine Pflicht gegen sich selbst ist, sondern auch eine gegen das Gemeinwesen. Das materielle Recht wird sich selbst aufgeben, wenn es auf seine Durchsetzbarkeit verzichtet. Der Zugang zum Recht dient daher nicht nur der Verwirklichung des subjektiven Rechts, sondern immer auch der Bewehrung des objektiven Rechts. In der Prozessrechtsliteratur wurde zwar von jeher diskutiert, wie die Gewichte zwischen der Durchsetzung und Verwirklichung der subjektiven Rechtspositionen auf der einen und der Bewahrung des objektiven Rechts auf der anderen Seite zu verteilen sind. Stets ging es aber um die Bewahrung des Rechts. Der Prozess dient in strittigen Fragen der verbindlichen Festlegung, was Recht ist."[17]

Damit gewinnt das Klageerzwingungsverfahren – erstmals seit seiner Schaffung gem. § 170 StPO i.d.F. vom 1. Februar 1877[18] – an praktischer Bedeutung beim Kampf um das Recht in einem Rechtsstaat. Das Klageerzwingungsverfahren steht nämlich seit jeher bei den relevanten juristischen Praktikern (Richter, Staatsanwalte, Rechtsanwalte) in dem Ruf, ein "stumpfes Schwert" zu sein.

VII. Grundlegung durch Stellungnahmen in der juristischen Literatur

Zur Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren liegt eine Mehrzahl Stellungnahmen aus der juristischen Literatur vor. Es heißt dort:

"Ein wesentlicher Charakterzug des Rechtsstaatsprinzips ist die Gerichtskontrolle der Verwaltung. Da der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsorgan ansah, ist es sachgerecht, dass das Gericht befugt ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Legalität der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren."[19]

Und speziell zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage heißt es:

"Nach Kalsbach so der Verletzte aber einen Anspruch auf Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft haben, wenn er selbst nicht in der Lage ist, die Straftat aufzuklaren, um gerichtliche Entscheidung durch die Privatklage herbeizuführen. Dieser Anspruch soll sich aus dem RiStBV Nr. 87 II (i.d.F. vom 1.10.1988) i.V.m. Art. 19 IV 1 GG ergeben. Bleibt die Staatsanwaltschaft untätig, so stehe dem Betroffenen der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG (Untätigkeitsklage nach § 27 EGGVG) offen."[20]

Schließlich werden eine ganze Reihe Parallelen zwischen dem Klageerzwingungsverfahren und dem Verwaltungsprozessrecht gezogen wie folgt:

"Im Verwaltungsprozess kann nach ständiger Rechtsprechung die Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) durch sachliche Einlassung der Behörde "geheilt" werden. Das Verwaltungsgericht kann dann bspw. eine Anfechtungsklage nicht mehr mit der Begründung als unzulässig abweisen, es fehle angesichts der Versäumung der Widerspruchsfrist an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens. ... Zu Recht weist die Rechtsprechung darauf hin, dass die Widerspruchsbehörde "Herrin des Vorverfahrens" ist und die von den §§ 68 ff VwGO primär bezweckte Selbstkontrolle der Verwaltung dann ja stattgefunden hat. Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO stellen sich ähnliche Probleme. ... Auch hier ist vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 StPO die Vorschaltbeschwerde ... durchzuführen, bei dem sich Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ... erneut mit der Sache befassen. § 172 Abs. 1 StPO und Nr. 105 Abs. 2 RiStBV sehen insofern ein dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwandtes Abhilfeverfahren vor. ... Beantragt der Betroffene auf diesen ablehnenden Bescheid hin nach § 172 Abs. 2 StPO frist- und formgerecht eine gerichtliche Entscheidung, überprüft das OLG – ähnlich wie das Verwaltungsgericht im Verwaltungsprozess – im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, ob das Vorschaltbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. ... Ist die Staatsanwaltschaft aber "Herrin des Ermittlungsverfahrens", kann aber auch mit Blick auf eine Heilung durch sachliche Einlassung kaum etwas anderes gelten als im Verwaltungsprozess. ... Sinnvollerweise wird man aber – wie im Verwaltungsprozess – dem Bürger bei verfristeter Vorschaltbeschwerde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob man von der Möglichkeit zur sachlichen Einlassung Gebrauch macht, gegen die Staatsanwaltschaft zubilligen. ... Der angeregte Blick auf den Verwaltungsprozess könnte schließlich auch helfen, eine weitere Problematik in den Griff zu bekommen: Nach allgemeiner Ansicht kann mit Blick auf die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1. S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog §§ 44 ff StPO gewahrt werden. ... Richtigerweise ist wohl ähnlich wie im Verwaltungsprozess zu differenzieren: Solange über die Beschwerde des Verletzten gegen die erfolgte Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden worden ist, ist allein diese für die Entscheidung über die ... Wiedereinsetzung zuständig – genauso wie die jeweils entscheidende Behörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren. 1st über die Vorschaltbeschwerde aber unter rechtswidriger Abweisung der Wiedereinsetzung abschlägig entschieden, kann der Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt werden – ebenfalls wie im Verwaltungsprozess, wo der Bürger keine gesonderte Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO gegen die Behörde auf Gewährung der Widereinsetzung vorschalten muss."[21]

VIII. Auswirkungen

Die Anwendung der VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren hat vor allem folgende prozessuale Auswirkungen:

1. Ermittlungserzwingungsantrag

Der Bürger darf auch einen eingeschränkten Antrag zum OLG stellen.[22] Der Antrag richtet sich nur auf die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens, nicht auf eine Anklageerhebung.[23] Dies ist der sog. Ermittlungserzwingungsantrag. Der Antragsteller verfolgt mit dem Ermittlungserzwingungsantrag gerade nicht die Erhebung der öffentliche Klage nach der Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens, sondern der Antragsteller verfolgt mit dem Ermittlungserzwingungsantrag ein anderes Ziel: Der Antragsteller will mit dem Ermittlungserzwingungsantrag erreichen, dass der Strafsenat des OLG die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, sich überhaupt erst ernsthaft mit der von dem Antragsteller erstatteten Strafanzeige zu befassen und den vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalt einer ernsthaften strafrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

2. Richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht

Wird die VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren angewendet, ist das OLG gem. § 86 Abs. 3 VwGO zu einer Aufklarung und Erörterung verpflichtet.[24] Etwaige Lücken der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren können dann noch geschlossen werden.[25]

3. Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage zum OLG

Weiter ist es möglich, gem. § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage zum OLG zu stellen.[26] Diese Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ist bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft möglich.[27] In diesem Fall richtet sich der Antrag an das gem. § 172 Abs. 4 StPO zuständige OLG,[28] das OLG möge die Staatsanwaltschaft zur formlichen Einleitung der Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichten. Es ist hierbei die Verpflichtung des OLG, den Tenor seines Urteils an den Vorgaben des § 113 Abs. 5 VwGO

auszurichten.[29] Das OLG kann im Rahmen der Tenorierung gem. § 113 Abs. 5 VwGO Einzelheiten des weiteren Vorgehens rechtsverbindlich gegenüber der Staatsanwaltschaft regeln.[30] Es ergeht sodann ein Verpflichtungsurteil gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO oder, je nach Spruchreife, ein Bescheidungsurteil gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.[31]

IX. Dysfunktionalität des Strafprozessrechts

Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwa1tungsprozess handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO anzuwenden sind, entspricht der objektiven Prozessrechtslage.

Die Anwendung von Strafprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren ist demgegenüber dysfunktional:

Das Klageerzwingungsverfahren ist ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren:[32] Das Klageerzwingungsverfahren beginnt mit der Strafanzeige des Bürgers gegenüber der Behörde, die Behörde möge die Strafverfolgung eines Dritten, nicht am Klageerzwingungsverfahren Beteiligten, aufnehmen. Das Klageerzwingungsverfahren endet mit der – sofort eintretenden – Rechtskraft des Beschlusses eines Strafsenats des Oberlandesgerichts.[33] Das Oberlandesgericht weist damit das Begehren des Bürgers gegenüber der Behörde auf Strafverfolgung eines Dritten mit rechtskräftiger Wirkung zurück.

Die Rechtsansicht, auf das Klageerzwingungsverfahren sei Strafprozessrecht anwendbar, ist aus folgenden Erwägungen ausgeschlossen:

Es gibt im Klageerzwingungsverfahren keinen Angeklagten. Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens ist nicht – wie im Strafprozess – der staatliche Strafanspruch gegenüber dem Angeklagten. Im Klageerzwingungsverfahren gibt es keine mündliche Hauptverhandlung. Im Klageerzwingungsverfahren steht nicht – wie im Strafprozess – die Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs gegenüber dem Angeklagten in einem Beweisverfahren im Mittelpunkt des prozessualen Geschehens. Im Klageerzwingungsverfahren hat der Angeklagte keine umfangreichen Frage- und Beweisantragsrechte. Im Klageerzwingungsverfahren hat der Angeklagte nicht das Recht, einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen[34] oder eine Verständigung nach § 257c StPO herbeizuführen.[35]

Die Anwendung von Strafprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren ist also ganz offensichtlich vollständig dysfunktional. Dies ergibt sich eben schon allein daraus, dass in einem Klageerzwingungsverfahren ein "Angeklagter" als Parteirolle überhaupt nicht vorkommt.

Die dysfunktionale Anwendung eines Prozessrechts auf ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren verletzt ganz offensichtlich den Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK.[36]

X. Anwendung des Ausschlussverfahrens

An dieser Stelle ist die Anwendung des Ausschlussverfahrens angebracht. Bei dem Ausschlussverfahren handelt es sich um eine Methode der Logik. Methoden der Logik sind – weil grundlegend – auf die verschiedensten Fachgebiete anwendbar. Die Methode des Ausschlussverfahrens findet deshalb auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft Anwendung. Die Anwendung der Methode des Ausschlussverfahrens auf das Klageerzwingungsverfahren bedeutet hier folgendes:

Gibt es verschiedene – in ihrem Charakter und ihren Prozessbeteiligten sehr gegensätzliche – Prozessrechte, findet nach der Anwendung der Methode des Ausschlussverfahrens am Ende dasjenige Prozessrecht Anwendung auf das Klageerzwingungsverfahren, das nicht als dysfunktional abgelehnt werden muss.

Als Prozessrechte kommen hier das Strafprozessrecht, das Zivilprozessrecht und das Verwaltungsprozessrecht in Betracht. Das Strafprozessrecht scheidet als dysfunktional – wie eben behandelt – aus. Das Zivilprozessrecht scheidet als dysfunktional aus, weil dort der Beibringungsgrundsatz und nicht – wie im Klageerzwingungsverfahren vorgesehen – das Amtsermittlungsprinzip – Anwendung findet. Nach Durchlaufen des Ausschlussverfahrens bleibt nur das Verwaltungsprozessrecht zur Anwendung auf das Klageerzwingungsverfahren übrig.

XI. Anwendung des § 86 Abs. 3 VwGO

In der Kommentierung der §§ 172 ff StPO im Standardkommentar zur StPO von Meyer-Goßner[37] heißt es wörtlich:

"Unzulässig ist der Antrag, wenn eine förmliche Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (allgM, anders aber Deckenbrock/Dötsch, StraFo 03, 372 entspr §§ 68 ff VwGO bei Ausführungen der StA zur

Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder die Form nach III nicht eingehalten worden sind ..."

Diese Kommentierung von Meyer-Goßner wendet also im Ergebnis die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO an.[38] Es ist richtig, den Gedanken der Kommentierung zu verallgemeinern: Nicht nur die §§ 68 ff VwGO sind auf das Klageerzwingungsverfahren anzuwenden, sondern die VwGO ist in ihrer Gesamtheit auf das Klageerzwingungsverfahren anzuwenden. Was für das Vorverfahren und die Anwendung der §§ 68 ff VwGO gilt, gilt auch für das Klageerzwingungsverfahren im übrigen. Da der Standardkommentar zur StPO die Anwendung der VwGO auf das Klageerzwingungsverfahren ohne Einschränkungen oder Vorbehalte für gegeben erachtet, steht der Anwendung der VwGO nichts im Wege.

Von zentraler Bedeutung ist hierbei die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO analog.[39] § 86 Abs. 3 VwGO, die Vorschrift über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht, lautet wie folgt:

"Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Antrage erläutert, sachdienliche Antrage gestellt, ungenügende tatsachliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden."

XII. Struktur und Funktion

Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner Struktur und Funktion nach – wie eingangs bereits gezeigt – ein Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO wegen der planwidrigen Regelungslücke der StPO analog anzuwenden. Dies allein schon aus folgenden grundsätzlichen Erwägungen heraus:

§ 86 Abs. 3 VwGO fasst nur grundlegende Anforderungen an ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren in Worte: § 86 Abs. 3 VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK durchführen muss. § 86 Abs. 3 VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter vor seiner Entscheidung den Parteien des Prozesses rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG gewähren muss. § 86 Abs. 3 VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter keine Überraschungsentscheidung zum Nachteil einer Prozesspartei fällen darf.[40] § 86 Abs. 3 VwGO ist also, da diese Vorschrift nur die absolut unerlässlichen rechtsstaatlichen Mindesterfordernisse formuliert, auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO anzuwenden.

Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist – wie eingangs bereits gezeigt – seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich mit einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die Behörde dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den der Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.[41]

Die Struktur des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist dieselbe wie die Struktur eines Verwaltungsprozesses: Auf das Ansinnen des Bürgers ergeht ein Bescheid (der Staatsanwaltschaft).[42] Auf den Bescheid (der Staatsanwaltschaft) wendet sich der Bürger an die vorgesetzte Behörde (die Generalstaatsanwaltschaft). Von der vorgesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ergeht ein Widerspruchsbescheid.[43] Gegen den Widerspruchsbescheid der vorgesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ist die Verpflichtungsklage zum Gericht (dem Oberlandesgericht) gegeben.[44] Der Gerichtsprozess, gerichtet auf die Verpflichtung der Behörde zu dem von dem Bürger begehrten Verwaltungsakt (hier: Verpflichtung der Behörde zur formlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens), beschränkt sich auf das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum, eine einzige Gerichtsinstanz.[45]

Die Funktion des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist ebenfalls dieselbe wie die Funktion eines Verwaltungsprozesses: Art. 19 Abs. 4 GG fordert, dass der Bürger die Möglichkeit haben muss, die Ablehnung seines Ansinnens durch die Behörde von einem unabhängigen, neutralen Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersuchen zu lassen.[46] Gem. Art. 19 Abs. 4 GG muss der Bürger die Möglichkeit haben, mittels Einschaltung des Gerichts die Behörde dazu zwingen zu können, sich gemäß Recht und Gesetz zu verhalten und dem rechtmäßigen Ansinnen des Bürgers nachkommen zu müssen.[47]

XIII. Verletzteneigenschaft

Der Bürger darf sich bei seiner Rechtsverfolgung – genauso wie er im Verwaltungsprozess die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen muss, § 42 Abs. 2 VwGO[48] – im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nur auf die Verfolgung von Straftatbeständen stützen, die eigene Rechte bzw. Rechtsgüter des Bürgers zum Schutzgegenstand haben.[49] Das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO dient deshalb genauso wie der Verwaltungsprozess (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nur dem Schutz eigener subjektiver Rechte bzw. Rechtsgüter des Bürgers.[50] Die "Verletzteneigenschaft" des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist

nichts anderes als die Geltendmachung eigener subjektiver Rechte des Bürgers im Verwaltungsprozess gem. § 42 Abs. 2 VwGO.[51]

Die Funktion des Verfahrens gem. den §§ 172 ff StPO besteht also genau wie die Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses in derselben Rechtsverfolgung eigener subjektiver Rechte des Bürgers, die dieser gegenüber Behörden geltend macht, die ihm den Schutz seiner Rechte bzw. Rechtsgüter verweigert haben.[52]

Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess zugeschnitten,[53] nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies begründet die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist – bildlich gesprochen – ein "Fremdkörper" innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach der Funktion und Struktur der §§ 172 ff StPO nicht passen.

XIV. Planwidrigkeit als Merkmal der Analogie

Zum Merkmal der "Planwidrigkeit" als Voraussetzung der Analogie sind an dieser Stelle fo1gende Anmerkungen veranlasst:

Bei der Planwidrigkeit als Voraussetzung der Analogie geht es darum, welche Pläne der historische Gesetzgeber bei der Abfassung der ursprünglichen Fassung der §§ 172 ff StPO verfolgt hat. Der deutsche Gesetzgeber hat in den Jahren 1877-1879 die vier Reichsjustizgesetze geschaffen: Die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Konkursordnung (heute Insolvenzordnung). Aus dieser Zeit stammt auch das Klageerzwingungsverfahren. Das Klageerzwingungsverfahren hat seither keine wesentliche Änderung erfahren. Dies betrifft sowohl den Gesetzestext als auch seine Umsetzung in der gerichtlichen Praxis.

In der ursprünglichen Fassung der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 war das Verfahren, das heute in den §§ 172 ff StPO geregelt ist, noch inhaltsgleich in den §§ 170 ff der Strafprozessordnung i.d.F. vom 1. Februar 1877 geregelt. § 170 StPO i.d.F. vom 1. Februar 1877 lautete:[54]

"Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig."

Der historische Gesetzgeber des Jahres 1877 konnte sich noch keine Gedanken über die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 3 VwGO auf das Verfahren nach den § § 170 ff StPO machen, weil § 86 Abs. 3 VwGO erst in der Bundesrepublik durch die Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 21. Januar 1960 geschaffen wurde.[55] Das Merkmal der "Planwidrigkeit" als Voraussetzung der Analogie ist also gegeben.

Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u.a. auch die für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO analoge Anwendung finden.[56]

XV. Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs

Demgemäß ist z.B. auch ein Ablehnungsgesuch gegen den Strafsenat beim OLG gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zulässig.[57]

Es darf keinesfalls von dem Spruchkörper, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtet, verbeschieden werden. Niemand darf Richter in eigener Sache sein.[58] Für die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kommt es nicht auf die subjektive Rechtskenntnis des zuständigen Strafsenats am OLG oder andere subjektive Befindlichkeiten an. Es kann dem Strafsenat des OLG nicht gestattet sein, sich in objektiv willkürlicher Weise selbst zu entlasten und die Entscheidung der Sache entgegen Recht und Gesetz an sich zu ziehen. Es liegt sonst ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vor.[59]

XVI. Anforderungen an den verfahrenseinleitenden Schriftsatz

§ 172 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt nach seinem Sinn und Zweck für die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes lediglich, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz aus sich heraus für den konkreten Spruchkör-

per verständlich sein muss.[60] Enthält der verfahrenseinleitende Schriftsatz Lücken oder Auslassungen, muss das OLG gem. § 86 Abs. 3 VwGO darauf – hinreichend konkret – hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.[61]

Stellt der verfahrenseinleitende Schriftsatz nur einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – der Fall des eingangs genannten Ermittlungserzwingungsantrags – sind an ihn deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an einen uneingeschränkten Antrag auf Klageerzwingung: An die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Erhebung der öffentlichen Klage.[62]

Falls der verfahrenseinleitende Schriftsatz an Lücken oder Auslassungen leiden sollte, ist das OLG verpflichtet, seiner richterlichen Aufklarungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO nachzukommen und den Antragstellern Gelegenheit zu geben, etwaige, genau zu benennende, Mängel des Schriftsatzes auszugleichen und etwaigen Vortrag nachzuholen.[63]

Kommt das OLG seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO nicht nach, ist der Beschluss des OLG allein schon aus diesem Grunde – wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG – grundrechtswidrig.[64]

XVII. Kurzer Ausflug ins Gesellschaftsrecht

Wir haben jetzt also beim Klageerzwingungsverfahren im Ergebnis die Normen der VwGO, also eines völlig anderen Gesetzes, herangezogen, weil die Normen der StPO so überhaupt nicht "gepasst" haben. Gibt es ein solches methodisches Vorgehen überhaupt in der Rechtsordnung, dass man ein "anderes" Gesetz anwendet auf eine Fallgestaltung, die eigentlich in einem bestimmten Gesetz bereits geregelt ist? Ja, das gibt es durchaus, nämlich bei der Publikums-KG. Die Publikums-KG ist, ebenso wie jede andere KG, im HGB geregelt. Also müssten auf die Publikums-KG die Vorschriften des HGB Anwendung finden, die Vorschriften des "Heimat"-Gesetzes. Aber die Publikums-KG ist keine "normale" KG. Für eine "normale" KG sind einige, wenige Gesellschafter charakteristisch, die ggf. auch dazu bereit sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, darauf sind die Vorschriften des HGB zugeschnitten. Bei der Publikums-KG liegt aber eine völlig andere Situation vor, als es dem Regelfall einer "normalen" KG entspricht: Bei der Publikums-KG gibt es eine Vielzahl von "Gesellschaftern", die gar nicht daran denken, in irgendeiner Weise so etwas wie unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, sondern die sich typischerweise wie ganz normale Kapitalanleger verhalten. Also passen die Vorschriften des HGB nicht auf die Publikums-KG. Auf die Publikums-KG passen aber die Vorschriften des AktG ganz vorzüglich. Denn das AktG regelt genau den Fall der Publikums-KG, dass es erstens eine unüberschaubare Vielzahl von Gesellschaftern gibt und zweitens die Gesellschafter lediglich das wirtschaftliche Interesse eines typischen, mehr oder minder anonymen, Kapitalanlegers verfolgen. Kurzum: Der Gesellschafter einer Publikums-KG ist dem Aktionär in einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Auch die Struktur einer Publikums-KG als Körperschaft ist der Struktur einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Es besteht deswegen, soweit ersichtlich, unter Gesellschaftsrechtlern allgemein Einigkeit, dass auf die Publikums-KG nicht das HGB (das "Heimat"-Gesetz), sondern das AktG angewendet werden muss. Bei der juristischen Behandlung der Publikums-KG tritt also dasselbe "Phänomen" wie hier auf: Da das "Heimat"-Gesetz partout nicht passt, wird eben dasjenige "fremde" Gesetz angewendet, das der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist.[65]

XVIII. Weiteres Verfahren nach ablehnendem Beschluss des OLG

Es folgt zunächst die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog.[66] Diese ist gem. § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Beschlusses des OLG beim OLG einzulegen und zu begründen.[67] Dem OLG wird damit gem. § 152a Abs. 5 S. 1 VwGO Gelegenheit gegeben, der Anhörungsrüge abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen.[68]

Es folgt sodann die Verfassungsbeschwerde.[69] Es ist zulässig, die Verfassungsbeschwerde parallel beim Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht einzulegen und zu begründen; Das OLG muss sich bei seiner Entscheidungsfindung sowohl an die Vorgaben des Grundgesetzes als auch an die Vorgaben der Landesverfassung halten.[70]

In Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip[71] ist es sinnvoll, die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits ab Eingang des Beschlusses des OLG einzuhalten

und den Beschluss des OLG über die Anhörungsrüge gar nicht erst abzuwarten.[72]

Bezüglich der Verfassungsbeschwerden zu den Landesverfassungsgerichten gelten u.U. andere Fristen. Z.B. ist gegen einen Beschluss der drei bayerischen Oberlandesgerichte (München, Nürnberg und Bamberg) zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Zwei-Monats-Frist einzuhalten.[73]

Nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs ist innerhalb einer Sechs-Monats-Frist die Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in Hinblick auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, Art. 6 Abs. 1 EMRK, möglich.[74]

Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde sind jeweils gestützt auf eine Gehörsverletzung gem. Art. 103 Abs. 1 GG.[75] Das Verfahren vor dem OLG ist sodann fortzusetzen in dem Verfahrensstand, in dem das OLG seine richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO verletzt hatte. Es stellt hierbei eine objektive Willkür i.S. der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn das OLG die Anwendung prozessrechtlicher gesetzlicher Vorschriften ganz grundsätzlich in Abrede stellt und sich damit – objektiv willkürlich – der Anwendung besagter gesetzlicher Vorschriften auf den konkreten Rechtsfall entzieht.

XIX. Keine Differenzierung nach Anwaltszwang

Die grundlegende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht differenziert nicht nach dem Kriterium eines etwaigen Anwaltszwangs: Alle Prozessordnungen kennen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht.[76] Der Sinn, der Inhalt ist immer derselbe: Das Gericht soll ein faires Verfahren führen.[77] Das Gericht soll den Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – zu äußern.[78] Es soll eine Überraschungsentscheidung des Gerichts vermieden werden.[79]

Bei alledem spielt es sowohl nach der abstrakten Rechtslage als auch nach der forensischen Praxis keine Rolle, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht. Etwa im Zivilprozess ist die abstrakte Rechtslage und die forensische Praxis folgende: Regelfall nach der ZPO ist der Prozess vor dem Landgericht mit Anwaltszwang.[80] Für diesen Prozess mit Anwaltszwang gilt im Zivilprozess die richterliche Hinweispflicht.[81] Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess ist im Prinzip dieselbe wie die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht des Verwaltungsprozesses. Der Prozess vor dem Amtsgericht in Zivilsachen unterliegt zwar nicht dem Anwaltszwang, in der forensischen Praxis werden die Parteien aber fast immer von einem Rechtsanwalt vertreten.

Wie das Beispiel aus dem Zivilprozess zeigt, macht es für die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht keinen Unterschied, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht.

XX. Effektiver Rechtsschutz

Die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Gebot.[82] Ohne richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht – wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung – kein fairer Prozess, kein einem Rechtsstaat angemessenes Gerichtsverfahren. Das gilt natürlich erst recht in dem Fall des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO, in dem dem Bürger nur eine einzige Gerichtsinstanz zur Verfolgung seiner eigenen subjektiven Rechte zur Verfügung steht.

Gerade in dem Fall, in dem der Bürger nur in einer einzigen Gerichtsinstanz sein Recht verfolgen kann, ist es notwendig, dass von den staatlichen Gerichten effektiver Rechtsschutz durch Ausübung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gewahrt wird.

XXI. Ähnlichkeit zum Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG

Es gibt noch einen weiteren Hinweis darauf, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden: Überprüft das OLG einen Justizverwaltungsakt, richtet sich das Verfahren des Strafsenats des OLG nach den §§ 23 ff EGGVG. Die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als eine Kurzfassung der VwGO.[83]

Wendet also das OLG auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht an, wendet das OLG nur ein Verfahren an, das ihm von der Überprüfung von Justizverwaltungsakten her bereits geläufig ist.

XXII. Zusammenfassung

1. Durch die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung (und die nachfolgende bestätigende Rechtsprechung) haben sich die Dinge gewaltig geändert: Der Verletzte hat jetzt einen echten, vollwertigen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung des Amtsträgers, den er vorher ("seit Menschengedenken") nicht hatte.

2. Beschränkt sich der Verletzte klugerweise darauf, durch Anrufung des gem. § 172 Abs. 4 StPO zuständigen OLG lediglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Amtsträger zu erzwingen (und nicht die Erhebung der öffentlichen Klage), setzt der Verletzte damit prozessual genau den Rechtsanspruch um, den ihm die Rechtsprechung des BVerfG seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung gewährt.

3. Das OLG kann sich dann auf den Antrag des Verletzten hin nicht mehr – wie es der bisherigen ständigen Gerichtspraxis entspricht – hinter der vorgeblichen "Unzulässigkeit" des Antrags des Verletzten verschanzen und auf diese Weise mutwillig jedwede Sachentscheidung torpedieren, sondern muss – bei etwaigen Lücken der Antragsschrift des Verletzten – gem. § 86 Abs. 3 VwGO seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht genügen. Der Verletzte erhält so in jedem Fall Gelegenheit, etwaige Lücken seiner Antragsschrift zu schließen. Das OLG muss dann – nach etwaiger Vervollständigung der Antragsschrift – eine Entscheidung in der Sache über den Ermittlungserzwingungsantrag des Verletzten treffen und die Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den beschuldigten Amtsträger verpflichten.


[1] Drei Wikipedia-Artikel sind zu diesem Thema bereits erschienen mit den Titeln "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter", "Ermittlungserzwingungsverfahren" und "Klageerzwingungsverfahren", diese drei Wikipedia-Artikel gehören thematisch zusammen. Weiter ist in diesem Zusammenhang grundlegend der Aufsatz von Michael Sachs, Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters, JuS 2015, 376.

[2] Zur Entwicklung dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 1979 Wikipedia-Artikel "Klageerzwingungsverfahren" und Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[3] HRRS 2014 Nr. 674 nebst zustimmender Besprechung in NJW-Spezial 2015, 57.

[4] HRRS 2014 Nr. 1063 mit Leitsätzen des Bearbeiters RiLG Holger Mann, daneben auch abgedruckt in NJW 2015, 150.

[5] HRRS 2015 Nr. 430.

[6] HRRS 2015 Nr. 605 mit Leitsätzen des Bearbeiters RiLG Holger Mann, daneben auch abgedruckt in NJW 2015, 3500.

[7] Rn. 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung, die weiteren Entscheidungen des BVerfG haben diesen Passus nahezu wörtlich übernommen.

[8] Wikipedia-Artikel "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter"; Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[9] Wikipedia-Artikel "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter"; Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[10] Wikipedia-Artikel "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter"; Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[11] Wikipedia-Artikel "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter"; Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[12] Wikipedia-Artikel "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter"; Michael Sachs, aaO., (Fn. 1).

[13] Zur "Verletzteneigenschaft" Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), Rn. 9 ff zu § 172 StPO.

[14] Zur "Klagebefugnis" Schenke/Kopp, Schenke, VwGO, 21. Aufl. (2015), Rn. 59 ff zu § 42 VwGO.

[15] Zur Struktur des Klageerzwingungsverfahrens Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 5 ff zu § 172 StPO (Fn. 13).

[16] Siehe auch die Seite zum Klageerzwingungsverfahren im Internet von den Autoren Heinrich/Reinbacher, Examinatorium Strafprozessrecht, Arbeitsblatt Nr. 35 zum Klageerzwingungsverfahren unter Punkt III: "Das Verfahren ist dem verwaltungsrechtlichen nicht unähnlich, welches sich aus Widerspruchs- und gerichtlichem Verfahren zusammensetzt."

[17] NJW 2015, 1658 mit Hinweis auf Jhering, Der Kampf ums Recht, 1872, 56.

[18] Reichsgesetzblatt 1877, Seiten 346 ff.

[19] Annette Machalke , Die Funktion des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren, 1996, Seite 30.

[20] Gregor Feiter, Die Bedeutung des Rechtsschutzes nach §§ 23 ff EGGVG für den Bereich der Strafrechtspflege, 1992, Seite 92, unter Bezug auf eine ältere Dissertation von Kalsbach, Berlin 1967.

[21] Deckenbrock/Dötsch , Strafverteidiger-Forum 2003, Seiten 372 ff.

[22] OLG Zweibrücken, Goltdammers Archiv 1981, 94; Wikipedia-Artikel "Ermittlungserzwingungsverfahren" (Fn. 1).

[23] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 8 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[24] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[25] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 25 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[26] Nach Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 2 zu § 75 VwGO, gilt § 75 VwGO sinngemäß auch für Klagen außerhalb der VwGO (Fn. 14).

[27] Zur Untätigkeit der Behörde Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 8 zu § 75 VwGO (Fn. 14).

[28] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 7 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[29] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 178 zu § 113 VwGO (Fn. 14).

[30] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 183 zu § 113 VwGO (Fn. 14).

[31] Zur Spruchreife Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 193 zu § 113 VwGO (Fn. 14).

[32] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 1 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[33] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 5 zu § 174 StPO (Fn. 13).

[34] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 10 zu § 153a StPO (Fn. 13).

[35] Zu beachten hierzu vor allem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.März.2013

[36] Zuck , Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 481, Seite 168

[37] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 34 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[38] Nach Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 2 der Vorbemerkung zu § 68 VwGO, ist das Vorverfahren vor Klageerhebung durchzuführen (Fn. 14).

[39] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO, weisen auf die grundrechtliche Relevanz der Vorschrift hin (Fn. 14).

[40] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[41] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO. Rn. 8 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[42] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 5a zu § 172 StPO (Fn. 13).

[43] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 6 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[44] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 7 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[45] Grundlegend hierzu BVerfGE 4, 94.

[46] Grundlegend BVerfGE 1, 10.

[47] Vgl. hierzu z.B. BVerfGE 58, 27.

[48] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 59 zu § 42 VwGO (Fn. 14).

[49] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 9 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[50] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 10 zu § 172 StPO (Fn. 13).

[51] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 59 zu § 42 VwGO (Fn. 14).

[52] Nach Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 62 zu § 42 VwGO, ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO auch auf andere Klagearten analog anzuwenden (Fn. 14).

[53] Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO., Rn. 9 der Einleitung (Fn. 13).

[54] Reichsgesetzblatt 1877, Seiten 346 ff.

[55] § 195 Abs. 1 VwGO a.F.

[56] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO, zur grundlegenden Relevanz des § 86 Abs. 3 VwGO (Fn. 14).

[57] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 10 zu § 54 VwGO (Fn. 14).

[58] Das richtige Verfahren beschreiben Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 15 zu § 54 VwGO (Fn. 14).

[59] Das Gebot des gesetzlichen Richters gilt nämlich für alle Zweige der staatlichen Gerichtsbarkeit, BVerfGE 21,144.

[60] Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

[61] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[62] Soweit ersichtlich erstmalig OLG Zweibrücken, Goltdammers Archiv 1981,94, darauf weist auch der Wikipedia-Artikel "Ermittlungserzwingungsverfahren" hin (Fn. 1).

[63] Nach Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 24 zu § 86 VwGO ist das Gericht zu einzelnen konkreten Hinweisen verpflichtet (Fn. 14).

[64] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 29 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[65] Zur Publikums-KG Baumbach/Hopt, Roth, HGB, 36. Aufl. (2014), Rn. 52 f. zum Anhang nach § 177a HGB.

[66] Zur Statthaftigkeit Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 5 zu § 152a VwGO (Fn. 14).

[67] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 8 zu § 152a VwGO (Fn. 14).

[68] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 14 zu § 152a VwGO (Fn. 14).

[69] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 16 zu § 152a VwGO (Fn. 14).

[70] Zuck, aaO., Rn. 260, Seiten71 f. (Fn. 36).

[71] Zuck, aaO., Rn. 28 ff, Seiten 10 ff. (Fn. 36).

[72] Zum Problem der Rechtswegerschöpfung Zuck, aaO., Rn. 766 ff, Seiten 263 ff. (Fn. 36).

[73] Zur bayerischen Verfassungsbeschwerde Zuck, aaO., Rn. 217 ff, Seiten 62 ff. (Fn. 36).

[74] Grundsätzlich zur Menschenrechtsbeschwerde Zuck, aaO., Rn. 276 ff, Seiten 80 ff, (Fn. 36).

[75] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 29 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[76] Für den Zivilprozess Zöller, Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 5 zu § 139 ZPO.

[77] Zöller, Greger, aaO., Rn. 20 zu § 139 ZPO (Fn. 76).

[78] Zöller, Greger, aaO., Rn. 11 zu § 139 ZPO (Fn. 76).

[79] Zöller, Greger, aaO., Rn. 3 zu § 156 ZPO (Fn. 76).

[80] Nach den §§ 253 ff. ZPO.

[81] Gemäß dem § 139 ZPO.

[82] Kopp/Schenke, Schenke, aaO., Rn. 22 zu § 86 VwGO (Fn. 14).

[83] Beschluss des OLG Oldenburg vom 23. Januar 2015, 4 AR 1/15, NJW 2015, 1255.