HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2012
13. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Mobbing als Betriebsaufgabe? – Zur Geschäftsherrenhaftung eines "Vorarbeiters" bei innerbetrieblichen Körperverletzungen

Anmerkung zur Entscheidung des BGH 4 StR 71/11 = HRRS 2012 Nr. 74.

Von Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

I.

Ein im Oktober letzten Jahres entschiedener Fall hat dem 4. Strafsenat Gelegenheit gegeben, Überlegungen zu der im Anschluss an den Fall "Berline Stadtreinigung"[1] wieder vertieft ins Bewusstsein der Literatur getretenen strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung anzustellen. Die Entscheidung[2] ist dabei rechtspolitisch auch deshalb interessant, weil sie eine höchstrichterliche Beschäftigung mit dem Phänomen "Mobbing" aus strafrechtlicher Sicht enthält.[3] Auch wenn dies statistisch wohl nur schwer verlässlich überprüfbar ist, steht zu vermuten, dass das "Mobbing" innerhalb von Betrieben kein selteneres Phänomen ist als das im Jahr 2007 zu einem eigenen Straftatbestand "erhobene" Stalking.[4] Ein solcher eigener Straftatbestand ist hier für die Erfassung des Handelns der eigentlichen Täter nicht erforderlich, da diese unproblematisch Körperverletzungen begangen haben. Freilich bildet auch das eine gewisse Parallele zum Stalking, in dem besonders schwerwiegende Fälle ebenfalls bisher schon z.B. als Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Beleidigung erfasst werden könnten und bei dem die Abgrenzung von Konstellationen, die ausschließlich unter § 238 StGB fallen, zu solchen

Situationen, in denen nur "soziallästiges", nicht aber strafwürdiges Verhalten vorliegt, schwierig ist.[5]

Dogmatisch und über das Phänomen Mobbing hinaus bedeutsam ist jedoch insbesondere die Frage nach der Verantwortung der nicht gegen die Übergriffe einschreitenden "mittleren Leitungsebene", wenn man den Angeklagten in seiner Funktion als "Vorarbeiter einer Kolonne" im städtischen Bauhof einmal so bezeichnen darf.[6] Hier stellt sich nun – wenngleich auf einer vergleichsweise niederen Ebene innerhalb des Betriebes – die eingangs erwähnte Frage einer "Geschäftsherrenhaftung". Das "Mobbing" durch die unmittelbar handelnden Täter ist dabei zwar ein im Kontext der Diskussion um eine Geschäftsherrenhaftung eher selten als Beispiel herangezogener Fall, dürfte aber keinesfalls völlig untypisch sein. Denn vielleicht sogar schon spezifische Mobbingfälle, jedenfalls aber die Gesamtsumme deliktischer Erfolge innerhalb eines Betriebes (man denke etwa nur an Verstöße gegen die Arbeitssicherheit) dürften zahlenmäßig eine größere Rolle spielen, als Straftaten, welche aus dem Betrieb heraus gegen Dritte verübt werden. Hinzukommt, dass innerbetriebliches Mobbing jedenfalls so "eng mit dem Betriebsablauf verwoben" ist, dass sich die Frage nach einer Geschäftsherrenhaftung (unabhängig von ihrer konkreten – durch den Senat hier abschlägigen – Beantwortung) viel intuitiver stellen mag als bei nur weitläufig mit dem Betriebsgeschehen verbundenen Schädigungen Dritter.

II.

Der Terminus "Geschäftsherrenhaftung" ist im StGB nirgends erwähnt. Die damit assoziierten Fälle sind solche einer Unterlassungsstrafbarkeit, die damit verbundene Problematik ist eine solche der Reichweite der Garantenstellung bzw. Garantenpflicht.[7] Die wesentlichen Aussagen der vorliegenden Entscheidung betreffen ebenso wie die Literatur zur Geschäftsherrenhaftung daher auch die Garantenproblematik. Die Garantenpositionen lassen sich dabei sinnvoll an der Gegenüberstellung von Überwacher- und Beschützergaranten ordnen, welche zwar keine unmittelbar legitimatorische Kraft bei ihrer Erklärung hat, für ihre Systematisierung aber wertvolle Dienste leistet. [8]

1. Hinsichtlich einer Beschützergarantenstellung gegenüber dem Mobbing-Opfer betont der Senat, dass eine solche zumindest nicht beim Angeklagten liege, da das Opfer gar nicht seiner Kolonne angehörte und daher innerhalb des Betriebes jedenfalls der Angeklagte keine Schutzpflichten hatte. So wichtig dies für den konkreten Fall ist, so wenig weiterführend sind diese Überlegungen für eine allgemeine Dogmatik der Geschäftsherrenhaftung,[9] da hier die Zuordnung der Personalverantwortung für den "Gemobbten" eben zufällig auch ganz anders sein kann. Ergänzend lässt sich aber wohl Folgendes festhalten:

a) Natürlich sind Mobbingkonstellationen denkbar, in denen – abweichend vom vorliegenden Fall – der unmittelbar Vorgesetzte des Opfers nicht einschreitet. Auch wäre denkbar, dass ab einer bestimmten übergeordneten Hierarchiestufe gleichsam eine Allzuständigkeit zum Schutz der Mitarbeiter im Betrieb besteht. In solchen Fällen wäre das pauschale Bestreiten jeder (Beschützer‑) Garantenstellung kaum überzeugend. Um eine Strafbarkeit umgekehrt nicht unangemessen ausufern zu lassen, müsste die daraus erwachsende Pflicht aber wieder nach allgemeinen Regeln beschränkt werden. Denkbar wären hier – neben den allgemeinen Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsanforderungen – etwa die Möglichkeit einer Delegation mit Verwandlung der Handlungs- in eine bloße Auswahl- und Überwachungspflicht oder die restriktive Auslegung der Garantenpflicht mit Beschränkung auf Fälle einer gewissen Intensität (welche freilich bei drohenden vorsätzlichen Körperverletzungen regelmäßig erreicht sein müsste).

b) Jenseits der Mobbing-Problematik dürfte außerdem Einigkeit darüber bestehen, dass wiederum ab einer bestimmten Hierarchiestufe jedenfalls eine Schutzpflicht zugunsten der Gesellschaft und insbesondere des Gesellschaftsvermögens besteht. Eine solche existiert unstreitig jedenfalls etwa im Bereich organschaftlicher Stellungen im Gesellschaftsrecht, wohl aber auch im Einzelfall (z.B. beim Prokuristen) schon unterhalb dieser Stellung. Damit ist freilich noch nicht entschieden, aus welchen Vorschriften diese Garantenstellung eine Strafbarkeit begründen kann. Denn die strafbarkeitsbegründende Reichweite der Garantenstellung ist immer auch durch

ihren Schutzzweck begrenzt.[10] Soweit die Garantenpflicht sich auf den Schutz gerade dieser Güter beschränkt, kann sie auch nur zur Strafbarkeit aus solchen Delikten führen, welche diese Güter betreffen.

Exemplarisch: Wenn eine Beschützergarantenstellung zum Schutz des Gesellschaftsvermögens angenommen werden kann, so kann diese keine Unterlassungsstrafbarkeit wegen einer Körperverletzung (Produkthaftung) oder eines Betruges zum Nachteil Außenstehender begründen. Dies gilt nicht einmal dann, wenn – im Einzelfall durchaus vorstellbar – ein reflexhafter Schutz auch für das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse besteht, weil Körperverletzung oder Betrügereien im Außenverhältnis Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft begründen können. Ob hier im Einzelfall etwa eine Untreue angenommen werden kann, mag offenbleiben; eine auf das Gesellschaftsvermögen bezogene Garantenpflicht kann aber nicht zu einer Unterlassungsstrafbarkeit wegen Straftaten aus dem Betrieb heraus zum Nachteil Dritter führen.

Derartige Überlegungen liegen zwar erst einmal außerhalb des hier besprochenen Falles. Man wird die zutreffende Einordnung durch den Senat aber als ein "Erst-Recht-Argument" heranziehen können: Wenn das Fehlen spezifischer Schutzpflichten gegenüber Personen innerhalb des Betriebes schon dazu führt, dass eine Garantenpflicht (mit Bezug auf Straftaten gegen diese Personen) ausscheidet, so muss dies erst recht beim Fehlen spezifischer Schutzpflichten zugunsten außenstehender Personen der Fall sein.

2. Interessanter für die allgemeine Frage einer Geschäftsherrenhaftung auch in anderen Deliktsbereichen sind die Überlegungen, mit denen der Senat auch eine Überwachergarantenstellung für die unmittelbar Handelnden (S, K und B) ablehnt:

a) Ausgangspunkt ist dabei, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer solchen Geschäftsherrenhaftung für das Handeln von Mitarbeitern durchaus existiert. Für diesen Standpunkt werden auch Rechtsprechung und Literatur im großen Umfang zitiert. Dieser scheinbar "unstreitig gestellte" Ausgangspunkt ist deshalb interessant, weil dogmatisch auch die Möglichkeit einer Überwachergarantenstellung keinesfalls evident bzw. trivial ist. Letztlich handelt es sich um Überwachungspflichten über die "Gefahrenquelle Mensch", bei der immer auch der Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit des Handelnden zu betonen ist,[11] soweit nicht ein Zurechnungsgrund (insbesondere nach §§ 25-27 StGB) vorliegt. Ebenso, wie z.B. der Besitz einer Wohnung etwas völlig Sozialadäquates ist und daher eine Garantenstellung des Wohnungsinhabers von der neueren Rechtsprechung zutreffend nur noch (und auch dann nur deliktspezifisch) angenommen wird, wenn die Wohnung durch ihre spezielle Gestaltung für die Durchführung bestimmter Straftaten auf besondere Weise geeignet erscheint,[12] ist auch die Führung eines Betriebes mit menschlichen Mitarbeitern ein normaler Vorgang, weshalb eine Garantenpflicht nur für besondere, gleichsam das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefährdungspotentiale bei diesen Mitarbeitern angenommen werden sollte.

Diese Gefährdungspotentiale können entweder in der Natur der Mitarbeiter liegen[13] oder aber aus der speziell durchgeführten Tätigkeit erwachsen. Da die Gefährlichkeit der Mitarbeiter als Person einen (seltenen und pathologischen) Sonderfall darstellen wird, ist also eine am Schutzzweck der betrieblichen Aufsichtspflicht orientierte besondere Gefährlichkeit des Verhaltens erforderlich. Diese wird vom BGH in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Auffassung als "Betriebsbezogenheit" der Tat interpretiert, wobei auf die dem "betriebsorientierten Tätigkeitsfeld seiner Mitarbeiter spezifisch anhaftende(n) Gefahren" abgestellt wird.

b) Dass mithin die generellen Anforderungen an eine Überwachergarantenstellung für betriebliche Mitarbeiter durchaus relativ "hochgehängt" werden, ist ohne weiteres überzeugend. Dass sie auf der Grundlage seiner eigenen Obersätze vom Senat dann in concreto aber sogar so eng verstanden werden, dass nicht einmal systematische und wiederkehrende Verletzungen eines anderen Mitarbeiters im Betrieb darunter gefasst werden, erscheint als zumindest "großzügig".[14] Liest man die Begründung dafür, warum der Senat im vorliegenden Fall eine Garantenstellung nicht begründen möchte, so müsste man im Umkehrschluss formulieren, dass er eine solche Überwachergarantenstellung nur annehmen möchte, wenn

  • die Schädigung des anderen Mitarbeiters gleichsam Teil einer "Firmenpolitik" ist (was theoretisch vorstellbar ist,[15] aber wohl nur selten vorliegen wird),
  • der Geschäftsherr seinen Mitarbeitern die Verletzung des anderen Mitarbeiters aufgetragen hat (was schon zu einer Verantwortung als Anstifter nach § 26 StGB führen würde, welcher sogar zu einer weiter reichenden Verantwortung führt, da es an der fakultativen Strafmilderung nach § 13 II i.V.m. § 49 I StGB fehlen würde) oder
  • der deliktisch handelnde Mitarbeiter besondere Machtbefugnisse zur Durchführung der Tat hat, wobei gerade bei Realhandlung wie Körperverletzungen die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit wohl ausreichen müsste, da die rechtliche Befugnis zur Begehung von Straftaten ohnehin nicht bestehen kann.

Mithin sind die vom Senat konkret genannten Kriterien so eng (bzw. werden im vorliegenden Fall so eng interpretiert), dass die Figur einer eigenständigen, nach Unterlassungsgrundsätzen konstruierten Geschäftsherrenhaftung fast gegenstandslos zu werden droht. Dies umso mehr, wenn der Senat noch einmal betont, dass allein die dauerhafte und regelmäßige Begehung während der Arbeitszeit und gegenüber einem dadurch in besonderer Weise anfälligen (und vor allem im Vergleich zu einem Außenstehenden oft viel anfälligeren) Opfer nicht ausreichen soll. Ohne dieses Ergebnis, das sich mit Blick auf den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit durchaus hören lässt, kritisieren zu wollen, muss man auch feststellen, dass in manch anderem Fall, in dem eine Geschäftsherrenhaftung diskutiert wird,[16] ein "Betriebsbezug" jedenfalls nicht stärker ausgeprägt ist.

Um nicht missverstanden zu werden: Die Feststellung, dass die Voraussetzungen sehr (vielleicht sogar ein wenig zu) restriktiv gehandhabt werden, soll nicht einer Ausweitung der Strafbarkeit das Wort reden. Diese kann freilich auch an ganz anderen Gründen scheitern: Je nach konkreter Situation wird etwa eine Vorsatzstrafbarkeit häufig schon beim subjektiven Tatbestand und auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglicherweise an der mangelnden Vorhersehbarkeit oder an einer (jedenfalls im Verhältnis zum Geschäftsherren) eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers etc. scheitern. Man muss sich nur der Tatsache bewusst sein, dass die Ablehnung einer Garantenstellung dazu führt, dass auch eine Untätigkeit sehenden Auges und in sicherer Vorhersicht entsprechender Übergriffe jedenfalls mit Blick auf eine unechte Unterlassungsstrafbarkeit bedeutungslos bleiben kann (soweit nicht – in Mobbing-Fällen gut vorstellbar, bei Schädigungen Außenstehender dagegen sicher nur selten der Fall – Beschützergarantenpflichten eingreifen, vgl. o. 2.).

3. Fast schon ein wenig wie der Ausfluss eines schlechten Gewissens wirkt es da, wenn der Senat jedenfalls auf die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB hinweist. Diese muss hier nicht vertieft werden, da sie für andere denkbare Fälle eine Geschäftsherrenhaftung zumindest nicht unbedingt typisch ist.[17] Ähnliches gilt für die Frage, ob – bei einem anderen Ergebnis zur Garantenstellung – eine Beihilfe oder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen vorliegen würden. Diese Frage stellt sich zwar in Fällen der möglichen Geschäftsherrenhaftung praktisch immer, da sie eben dem Zusammentreffen von unterlassendem Garanten und aktiv handelndem Täter innewohnt. Gerade deshalb ist sie aber auch kein spezifisches Problem der Geschäftsherrenhaftung.[18]

III.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der Senat setzt sich in einer phänomenologisch vielleicht nicht untypischen, in der allgemeinen Diskussion bisher aber durchaus nicht oft behandelnden Konstellation (Mobbing) mit Fragen auseinander, die man unter dem Obergriff der Geschäftsherrenhaftung diskutieren kann. Eine Beschützergarantenstellung wird mit Blick auf die Spezifika des konkreten Falles überzeugend abgelehnt. Auch die restriktive Handhabung einer Überwachergarantenpflicht kann durchaus überzeugen, müsste jedoch bei einer konsequenten Fortführung der hier angelegten Maßstäbe auf andere Konstellationen dazu führen, dass für eine Geschäftsherrenhaftung qua unechtem Unterlassungsdelikt kein großer Anwendungsbereich verbleibt.


[1] Vgl. BGHSt 54, 44 = HRRS 2009 Nr. 718 sowie dazu u.a. Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981 ff.; Kretschmer, JR 2009, 474 ff.; Krüger, ZIS 2011, 1 ff.; Michalke, AnwBl 2010, 666 ff.; Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268 ff.; Mosiek, HRRS 2009, 565 ff.; Ransiek, AG 2010, 147 ff.; Rönnau/Schneider, ZIP 2010, 56 ff.; Spring, GA 2010, 222 ff.

[2] BGH 4 StR 71/11 – Urteil vom 20. Oktober 2011 m. Anm. Grützner BB 2012, 151f = HRRS 2012 Nr. 74.

[3] Wobei nicht übersehen werden kann, dass der Fall weit über das hinausgeht, was gemeinhin mit Mobbing – oder jedenfalls mit seiner Untergrenze – verbunden wird.

[4] Vgl. zur Einführung von § 238 StGB, dessen "5. Geburtstag" gerade in verschiedenen Berichten und Pressemitteilungen begangen wurde, das 40. StÄG v. 22. 3. 2007 (BGBl. I S. 354); Überblicke zur Neuregelung bei Kinzig/Zander JA 2007, 481 ff.; Mitsch NJW 2007, 401 ff.; Rackow GA 2008, 552 ff.; Valerius JuS 2007, 319 ff.

[5] Vgl. aus der frühen obergerichtlichen Rspr. zum Stalking BGH NStZ 2010, 277 = HRRS 2010 Nr. 70 m. Anm. Kudlich JA 2010, 389 einerseits (klar strafwürdiger Fall, in dem aber auch andere Delikte verwirklicht sind) und OLG Rostock, Beschl. v. 27. 5. 2009 - 1 Ss 96/09 m. Anm. Jahn Jus 2010, 81 (weniger schwerwiegende Konstellationen, in welcher das OLG zu Recht die Erfüllung des Straftatbestandes verneint hat). Zum Merkmal der Beharrlichkeit OLG Zweibrücken NStZ-RR 2010, 145.

[6] Eine Zuordnung zur gebräuchlichen Hierarchieebenen im Bereich privater Unternehmen fällt hier nicht ganz leicht, da der Fall im Bereich der öffentlichen Verwaltung spielt. Nach der vielfach aufgegriffenen und besprochenen Leitentscheidung im Berliner Stadtreinigungsfall (BGHSt 54, 44 = HRRS 2009 Nr. 718) liegt damit ironischerweise eine weitere wichtige Entscheidung zur Geschäftsherrenhaftung vor, die Ihren Ausgangspunkt gerade im Öffentlichen Dienst hat.

[7] Dies dürfte unstreitig sein. Vgl. nur aus neuerer Zeit Schneider/Gottschaldt ZIS 2011, 573, 574; Spring GA 2010, 222, 222; Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 982; Mosbacher/Dierlamm NStZ 2010, 268, 269; Berndt StV 2009, 689, 690; Schall, Rudolphi-FS (2004), S. 267 ff.; Müller-Gugenberger/Bieneck/Schmid, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. (2011), § 30 Rn. 112 ff.; Kudlich/Oğlakcıoğlu, Wirtschaftsstrafrecht (2011), Rn. 112, 247 ff.; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, 3. Aufl. (2011), Rn. 181 f.; Rotsch in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. (2012), 4. Kap. Rn. 28 ff.

[8] Vgl. Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB (2009), § 13 Rn. 16.

[9] Um nicht missverstanden zu werden: Dies ist dem Senat nicht anzulasten, sondern er hat sich ganz zu Recht auf die Prüfung der konkreten Situation beschränkt; nur kann eben daraus für anders gelagerte Fälle kein "Honig gesaugt" werden.

[10] Vgl. allgemein SSW/Kudlich (Fn. 8 ), § 13 Rn. 15; exemplarisch für den Fall der Ingerenz BGH NStZ-RR 2009, 366 = HRRS 2009 Nr. 810 m. Anm. Kudlich JA 2010, 151.

[11] In diesem Sinne etwa auch Otto, Jura 1998, 409, 413; Heine, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen (1995), S. 116 f.; vgl. allgemein auch die zurückhaltende Einschätzung einer Verantwortlichkeit für "Gefahrenquelle Mensch" (im Kontext etwa von Ehegatten) bei SSW/Kudlich (Fn. 6), § 13 Rn. 19, Kühl AT, 6. Aufl. (2008), § 18 Rn. 60; Otto, FS-Herzberg, 2008, S. 255, 260 f. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, warum die Gerichte in derartigen Fällen relativ schnell zur Beihilfe als Beteiligungsform tendieren und die Beteiligung durch Unterlassen in der Rechtsprechungspraxis auf eine "strenge Gehilfentheorie" hinausläuft, vgl. hierzu auch Fn. 17.

[12] Vgl. BGHSt 30, 391, 395 f.; BGH StV 1993, 28; anders etwa noch BGHSt 27, 10, 12 f. und BGH NJW 1953, 591; zum Ganzen auch SSW/Kudlich (Fn.  8 ), § 13 Rn. 29.

[13] Zu den Voraussetzungen, wann bei einer Betreuung eine Überwachergarantenstellung zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten nach § 1901 BGB entstehen kann, vgl. OLG Celle NJW 2008, 1012.

[14] Unbedingt überraschend ist das aber bei nochmaligem Vergleich mit der "Gefahrenquelle" Wohnung nicht. Die "Verlies-Rechtsprechung" lässt hier auch keinen nennenswerten Anwendungsbereich mehr offen.

[15] Das Kriterium der "Firmenpolitik" eines bestimmten Verhaltens wird hier also für die Begründung einer Geschäftsherrenhaftung herangezogen; in anderem Kontext wird es bekanntlich auch als ein Kriterium für die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen de lege ferenda angeführt.

[16] Und zwar einschließlich der BGHSt 54, 44 = HRRS 2009, 718 zu Grunde liegenden Konstellation im Fall Berliner Stadtreinigung.

[17] Nur am Rande sei erwähnt: Ob § 323c StGB in Mobbing-Fällen "strukturell" passt, mag man ebenfalls bezweifeln. Die Vorschrift ist auf akute "Unglücksfälle" zugeschnitten. Mag man das dauerhafte Mobben zwar noch dem Wortlaut des "Unglücksfalls" subsumieren können ("… das Opfer hat halt Pech gehabt …"), so fällt es dennoch schwer, § 323c StGB auf dauerdeliktsähnliche, psychische Übergriffe anzuwenden.

[18] Allgemein zu diesem Abgrenzungsproblem und zur Vorzugswürdigkeit der "Gehilfenlösung" vgl. von Heintschel-Heinegg/Kudlich, StGB (2010), § 25 Rn. 17.2.