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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2005
6. Jahrgang
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1. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung "aus erzieherischen Gründen" kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233).
2. Ebenso wie der Untersuchungshaft kommt auch der sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme auch im JGG vorrangig der Zweck der Sicherung der Durchführung des Verfahrens zu. Dies bedeutet, dass zwar eine bereits durch die Freiheitsentziehung beim Angeklagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18 Abs. 2 JGG), nicht jedoch, dass das Ausbleiben einer solchen Wirkung zur Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung auf die verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37, 75, 77).
1. Eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen kann nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen. Bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sind generalpräventive Erwägungen des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 5).
2. Eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begründung.
1. Die Belieferung mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; BGHSt 47, 134, 136).
2. Der Händler von Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln kann je nach Tatinteresse und Tatherrschaft Mittäter des Betäubungsmittelhändlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein. Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, dass der Lieferant mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37). Dabei muss er zu dem eigentlichen Betäubungsmittel-Umsatzgeschäft ein hinreichend enges Verhältnis haben.
3. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist. Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragen den Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39).
4. Zwar kann auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen (vgl. BGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39). Doch ist dafür regelmäßige Voraussetzung, dass der Täter mit den Betäubungsmitteln selbst befasst ist, etwa als Kurier, oder unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist.