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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2005
6. Jahrgang
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1. Zur Auslegung von § 354 Abs. 1 a StPO. (BGHSt)
2. Die Wendung "wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen" in § 354 Abs. 1a StPO ist so auszulegen, dass das Revisionsgericht abschließend in der Sache entscheiden kann, wenn eine Gesetzesverletzung nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen würde, unabhängig davon, ob der Rechtsfehler nur die Strafzumessung oder auch den Schuldspruch betrifft. (Bearbeiter)
3. Eines speziellen Antrags der Staatsanwaltschaft, nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu verfahren, bedarf es nicht.
4. Um die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge und das Absehen von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu bejahen, ist bei einer Entscheidung im Beschlussverfahren Einstimmigkeit notwendig, da es sich inhaltlich um eine Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO handelt. (Bearbeiter).
5. Obiter spricht sich der Senat dafür aus, dass ist in den Fällen einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a StPO im Urteilsverfahren das Zwei-Drittel-Quorum des § 263 StPO gelte. (Bearbeiter)
1. Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch. (BGHR)
2. Nach Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen konnte schon vor der Neufassung von § 354 StPO die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich aufgrund der Sachlage, insbesondere auch aus der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres gerechtfertigt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m. w. N.). Hieran hat sich durch die Änderung des § 354 StPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 nichts geändert. (Bearbeiter)
1. Zwar kann der Tatrichter Indiztatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos betrachten, wenn er eine nur mögliche, aber nicht zwingende Schlussfolgerung nicht ziehen will. Jedoch muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst.
Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte.
2. Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden.
3. Auch wenn eine kontradiktorische Erörterung einer belastenden Aussage mit dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht vor, wenn das Verfahren insgesamt fair war. Dies ist der Fall, wenn weder Justiz noch Polizei für die unterbliebene Konfrontation verantwortlich sind, das Gericht die Aussage des Belastungszeugen detailliert analysiert und sie durch andere Beweismittel außerhalb der fraglichen Aussage Bestätigung findet (vgl. BGHSt 46, 93, 95 f.).
4. Wer als Belastungszeuge im Sinne der Konvention anzusehen ist, ist in der Konvention eigenständig bestimmt. Zeuge in diesem Sinne kann auch der Mitbeschuldigte sein, der in seinem früheren Verfahren als Beschuldigter ausgesagt hat.
1. Die Art und Weise des Vollzugs einer richterlich gestatteten strafprozessualen Maßnahme - welcher Art auch immer - ist in aller Regel nicht im Gesetz geregelt. Angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der nicht vorhersehbaren technischen Entwicklung wäre eine umfassende, allen Erfordernissen genügende gesetzliche Regelung auch gar nicht möglich. Gesetzliche Ermächtigungen zu bestimmten strafprozessualen Grundrechtseingriffen umfassen jeweils auch die konkludente Ermächtigung zu jenen Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung des gesetzlich ausdrücklich genannten Grundrechtseingriffs erforderlich sind (Annexkompetenz).
2. Diese konkludenten Ermächtigungen sind nicht schrankenlos. Von ihnen werden jedoch stets solche Maßnahmen erfasst, die eine ausschließlich dienende Funktion haben. Darunter sind auch jene Maßnahmen zu verstehen, die der Vorbereitung oder Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen dienen und die den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Eingriff nicht an Intensität übertreffen (vgl. zu konkludent erteilten Ermächtigungen BGHSt 46, 266 [273 f.]).
3. Dem Richter ist es jedoch unbenommen zur Begrenzung des Eingriffs im Einzelfall schon im Beschluss zur Gestattung einer unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahme Einzelheiten der Art und Weise von deren Durchführung zu regeln. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Beklagten wird er darüber zu entscheiden haben (vgl. BGH St 28, 207, 209).
Nur in wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat die Erhebung allein der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als ausreichend (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04). In Betracht kommt allein die Möglichkeit, dass sich bereits aus den Urteilsgründen alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entnehmen lässt und es nur um die Überprüfung der Wertung des Tatrichters geht.
1. Voraussetzung für eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits eröffnet ist.
2. Voraussetzung für eine Verfahrensverbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 13 Abs. 1 StPO ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben.
Eine Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft, wenn sie auf einem Zirkelschluss beruht. Dies ist bei einem Zeugenbeweis jedenfalls dann der Fall, wenn die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer Aussage auf Tatsachen gestützt wird, von denen der Tatrichter lediglich aufgrund der gerade zu bewertenden Aussage überzeugt ist und für die keine Beweiszeichen außerhalb dieser Aussage vorhanden sind.