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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 459

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 215/23, Urteil v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 459


BGH 5 StR 215/23 - Urteil vom 14. Februar 2024 (LG Leipzig)

Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (Gesamtwürdigung; Indizwirkung der hohen und anschaulichen konkreten Lebensgefährlichkeit; Fehlen des Willenselements im Einzelfall; ernsthaftes und tatsachengestütztes Vertrauen; fehlendes Tötungsmotiv; Interessenwidrigkeit der Todesfolge).

§ 15 StGB; § 212 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Gleichwohl kann im Einzelfall das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein.

2. Den Motiven des Täters kommt bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit - anders als bei direktem Vorsatz - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Gewicht zu. Als insofern besonderer Umstand kommt etwa eine Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Angeklagten in Betracht. Das Fehlen einer Tötungsabsicht ist in dieser Hinsicht jedoch nicht mit der Interessenwidrigkeit des Todes gleichzusetzen. Zur Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügt vielmehr bereits eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2022 mit den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Ablehnung eines Tötungsvorsatzes beanstandet. Der Angeklagte greift mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision seine Verurteilung insgesamt an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; dasjenige des Angeklagten erweist sich hingegen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der zur Tatzeit 69 Jahre alte Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und deren 47 Jahre alten Sohn ein Neubauernhaus auf einem 1.600 m2 großen Grundstück in Ortsrandlage in einem kleinen Dorf bei T. Der Sohn war nach einem schweren Arbeitsunfall erwerbsunfähig und befand sich ab dem Jahr 2018 zudem aufgrund einer schweren Herzerkrankung, einer Niereninsuffizienz und hinzutretendem Übergewicht in einem multimorbiden Zustand. Er bewohnte ein nur über eine schmale Treppe erreichbares, unrenoviertes Zimmer im Dachgeschoss, zu dem die Zimmertür ausgehängt war. Er zog sich immer mehr in das Zimmer zurück, das zunehmend vermüllte. Dieser Bereich des Hauses war durch eine hölzerne Dachkonstruktion mit der angrenzenden Scheune verbunden.

Der Angeklagte, der sich vorgenommen hatte, es seiner Lebensgefährtin in ihrem Zuhause „schön“ zu machen, fühlte sich von den dafür und wegen zweier Sturmschäden erforderlichen Renovierungsarbeiten, von den Arbeiten auf dem großen Grundstück und am Haus, von der Versorgung seiner unter körperlichen Gebrechen leidenden Lebensgefährtin und der infolge der zahlreichen Erkrankungen erforderlichen Mitversorgung deren Sohnes zunehmend überfordert. Hinzu kam, dass er sich auch um die Pflege seiner Eltern kümmerte, bis die Mutter im August 2019 verstarb und der Vater wenig später in ein Pflegeheim kam. Er hielt die von dem Sohn gezeigte geringe Leistungsbereitschaft zudem für zumindest übertrieben und war über dessen Verhalten verärgert. In dieser Überforderungssituation reifte in dem Angeklagten der Wunsch, die Wohnsituation zu dritt aufzulösen und sich des Grundstücks mit den damit verbundenen Arbeiten zu entledigen. Ihm war bewusst, dass er dieses Ziel nur durch die Herbeiführung der Unbewohnbarkeit des Hauses würde erreichen können, weil der Sohn seiner Lebensgefährtin nicht auf das eingeräumte Wohnrecht verzichten würde und diese ihn nicht unversorgt zurücklassen wollte und deshalb einen Umzug in eine Wohnung zu zweit mit dem Angeklagten ablehnte.

Der Angeklagte entschloss sich deshalb, das Wohnhaus durch Brandlegung zu zerstören; diesen Entschluss setzte er am 21. Juni 2020 in die Tat um, indem er zunächst in der an den Wohnbereich angrenzenden Scheune Benzin als Brandbeschleuniger ausbrachte und dort brennbare Gegenstände entzündete. Unmittelbar danach begab er sich zum Carport vor dem Haus, goss dort Ottokraftstoff unter dem in seinem Eigentum stehenden Pkw aus und entzündete diesen; dies tat er auch, um den Tatverdacht von sich abzulenken. Er selbst erlitt infolge einer Verpuffung Verbrennungen 1. und 2. Grades.

Nach der Brandlegung im Carport lief der Angeklagte ins Haus zu seiner Lebensgefährtin und rief: „Es brennt, wir müssen raus.“ Die Lebensgefährtin öffnete sodann die Tür zum Treppenaufgang und rief zu ihrem im Dachgeschoss lebenden Sohn hinauf, dass es brenne. Eine Reaktion hierauf nahmen sie und der Angeklagte jedoch nicht mehr wahr.

Die an das Wohnhaus angrenzende Scheune brannte aus, der gemeinsame Dachstuhl brannte ab, es entstanden am Wohnhaus Löschwasserschäden und Schäden durch Ruß und Rauchgase. Das Haus wurde - wie vom Angeklagten beabsichtigt - unbewohnbar. Der Sohn der Lebensgefährtin wurde infolge heißer und giftiger Rauchgase in seinem nur mit einer Decke verhangenen Zimmer schnell bewusstlos und verstarb in seinem Bett liegend an einer Kohlenmonoxidvergiftung mit Verbrennungen 2. und 3. Grades von 60 bis 70 Prozent der Körperoberfläche.

Zum subjektiven Tatbestand hat sich das Landgericht davon überzeugen können, dass der Angeklagte das Wohnhaus und den Carport absichtlich in Brand gesetzt habe. Den Tod des Geschädigten habe er indes nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass sich dieser im Dachgeschoss aufhielt, in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt war und über Herzbeschwerden klagte. Deshalb habe sich dem Angeklagten bei Brandlegung in der Scheune die Möglichkeit aufgedrängt, dass er hierdurch dessen Leben gefährden könnte. Er habe diese Möglichkeit aus besonderem Leichtsinn außer Acht gelassen, weil er damit gerechnet und darauf vertraut habe, dass der Geschädigte in der Lage sein würde, die Gefahrensituation zu erfassen und sein Zimmer sowie das Haus rechtzeitig zu verlassen. Dessen Tod habe er aber weder gewollt noch beabsichtigt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Zu Recht beanstandet sie die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkammer erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

1. Wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass - wie die Strafkammer für den Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat - der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN). Gleichwohl kann im Einzelfall das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546, 547; vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).

Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles im Rahmen einer individuellen Gesamtschau berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90 mwN). Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Ãœberzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729 Rn. 19 mwN).

2. So verhält es sich hier; somit hält die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass dem Angeklagten zwar die objektive Gefährlichkeit des - absichtlich von ihm gelegten - Hausbrands bewusst war. Es hat den Tötungsvorsatz aber verneint, weil es gemeint hat, nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben des Todes ernsthaft vertraut habe. Dabei hat die Strafkammer zwar ihrer Prüfung einen zutreffenden rechtlichen Obersatz vorangestellt. Die folgenden Ausführungen nehmen aber die Besonderheiten des Falles nicht umfassend in den Blick, weshalb sich die Prüfung als lückenhaft erweist. Zudem wendet das Landgericht zum Teil unzutreffende rechtliche Maßstäbe an und benennt Gesichtspunkte, die ein ernsthaftes Vertrauen in einen nicht tödlichen Ausgang der Brandstiftung nicht zu belegen vermögen. Im Einzelnen:

a) Der vom Landgericht in der Beweiswürdigung als gegen den Tötungsvorsatz sprechend angenommene Umstand, der Angeklagte habe seine Lebensgefährtin „sofort“ nach der Brandlegung im Carport informiert und ihr den Brand in der Scheune gezeigt, ist nicht beweiswürdigend unterlegt und steht im unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Angaben des Brandsachverständigen zur Dauer der Brandausbreitung vom Erdgeschoss in das Dachgeschoss, die etwa 20 Minuten betragen habe. Mit einer längeren Branddauer zum Zeitpunkt der Benachrichtigung korrespondiert die Beobachtung der Lebensgefährtin, die unmittelbar davor bereits herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt wahrgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sind auch die Erwägungen der Strafkammer nicht aussagekräftig, wonach der Angeklagte sicher davon ausgegangen sei, seine Lebensgefährtin werde ihren Sohn über den Brand informieren. Gleiches gilt für die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus seinem Verhalten nach der Warnung der Lebensgefährtin gezogen hat, die er trotz der Brandentwicklung aufforderte, Papiere aus dem Haus zu retten.

b) Soweit die Strafkammer bei der Ablehnung des Willenselements des Tötungsvorsatzes maßgeblich auf ein fehlendes Motiv für eine Tötung des Opfers abgestellt hat, dem gegenüber der Angeklagte keine feindliche Gesinnung gezeigt habe, hat es verkannt, dass den Motiven des Täters - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 mwN; vom 23. September 2021 - 3 StR 38/21 Rn. 34); solche besonderen Umstände, etwa eine Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Angeklagten (vgl. dazu eingehend MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.) hat die Strafkammer indes nicht festgestellt. Der Umstand, dass es zur Umsetzung des Wunschs, „die Wohnsituation aufzulösen“ und mit seiner Lebensgefährtin „einen Neuanfang zu beginnen“ der Tötung deren Sohnes nicht bedurft hätte, belegt eine solche Interessenwidrigkeit gerade nicht, sondern lediglich das Fehlen einer Tötungsabsicht. Zur Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügt indes bereits eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2021 - 5 StR 509/20, JR 2021, 402, 404 mwN).

Aus dem gleichen Grund erweist sich auch die zugunsten des Angeklagten angestellte Erwägung als nicht tragfähig, gegen den bedingten Tötungsvorsatz spreche, dass der Angeklagte den Brandbeschleuniger nicht im Dachgeschoss ausgebracht und dem Geschädigten den Fluchtweg nicht versperrt habe: Wären solche Umstände festgestellt worden, hätten sie eine Tötungsabsicht belegen können. Soweit das Landgericht aus diesem Umstand darauf geschlossen hat, dass der Angeklagte auf eine Fluchtmöglichkeit des Opfers vertraut habe, erweist sich dies vor dem Hintergrund der nicht belegten zeitlichen Abläufe als nicht tragfähig.

c) Die Beweiswürdigung zu der vom Landgericht angestellten Überlegung, der Angeklagte habe nicht ausschließbar ernsthaft darauf vertraut, dass der nur eingeschränkt gehfähige und übergewichtige Geschädigte sich selbst vor dem Tod werde retten können, erweist sich ebenfalls als lückenhaft:

Aufgrund welcher konkreten tatsächlichen Umstände der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage davon ausgehen konnte, dass der Geschädigte den Brand insbesondere rechtzeitig vor Einatmung des Kohlenmonoxids habe bemerken können, das nach den Urteilsfeststellungen innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann, bleibt offen. Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe „das Feuer […] zur Mittagszeit und damit zu einem Zeitpunkt entfacht […], zu dem er wusste bzw. damit rechnen konnte“, dass der Geschädigte „wach war“, werden damit lediglich Mutmaßungen benannt, die im übrigen Beweisergebnis keine Stütze finden: Denn der Angeklagte, der zuletzt am Morgen kurz mit dem Geschädigten gesprochen hatte, hatte keine Kenntnis davon, ob jener wach war oder schlief; er selbst hat in seiner die Brandlegung bestreitenden Einlassung auch keine Angaben zu seinem diesbezüglichen Vorstellungsbild gemacht.

d) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne sie zu einem anderen Ergebnis bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes gelangt wäre. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zum objektiven Tatgeschehen werden von den Würdigungsfehlern nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

III.

Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Insbesondere ist die „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge einer verspäteten Urteilsabsetzung (§ 338 Nr. 7 StPO) - unbeschadet der Frage ihrer hinreichenden Bestimmtheit - jedenfalls unbegründet, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt ist.

2. Die Beanstandungen der Beweiswürdigung zeigen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Insbesondere lässt die von der Revision aufgebrachte Tatvariante, der Geschädigte sei lebensmüde gewesen und habe mit in seinem Zimmer im Dachgeschoss befindlichem Benzin den Brand selbst gelegt, die vom Landgericht referierten Erkenntnisse aus der kriminaltechnischen Analyse der Brandbeschleuniger außer Acht, aus der sich ergibt, dass jedenfalls das Feuer in der Scheune nicht mittels des im Zimmer des Opfers feststellbaren Kraftstoffs entzündet wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 459

Bearbeiter: Christian Becker