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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 494/18, Beschluss v. 22.11.2018, HRRS 2019 Nr. 61


BGH 4 StR 494/18 - Beschluss vom 22. November 2018 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass die Einziehung von 24.937,50 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die „Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 30.937,50 Euro angeordnet. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen (Teil-)Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die auf § 73c Satz 1, § 73d StGB gestützte Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag entsprechend der Gesamtsumme der Verkaufserlöse bestimmt, die der Angeklagte aus den von ihm durchgeführten Betäubungsmittelgeschäften (15 x 275 Gramm Marihuana zu 7,50 Euro pro Gramm [Fälle II. 1-15 der Urteilsgründe]) erzielt hat. Dabei hat es übersehen, dass bei dem Angeklagten noch 6.000 Euro sichergestellt werden konnten, die „aus seinen Drogengeschäften stammten“ (UA 8) und außergerichtlich eingezogen worden sind. Damit lagen die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB nur hinsichtlich eines Betrages von 24.937,50 Euro vor. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein.

3. Der nur geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von seiner Kostentragungspflicht auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner