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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 451/18, Beschluss v. 14.11.2018, HRRS 2019 Nr. 59


BGH 4 StR 451/18 - Beschluss vom 14. November 2018 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Mai 2018 im Gesamtstrafenausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 und des Amtsgerichts Herne vom 9. August 2017 nach Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Aufhebung des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 und Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Urteil weist im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auch die Bestimmung der Einzelstrafen ist nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe (versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L.) die Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) dem nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, ohne das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 144/14, Rn. 6 mwN), vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenwahl ist für den Angeklagten im Hinblick auf die Untergrenze günstiger; die festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens.

3. Die Gesamtstrafenbildung weist jedoch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, weil das Landgericht übersehen hat, dass auch die noch nicht erledigten Einzelstrafen (zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Tagesätzen zu je 10 Euro) aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 9. August 2017 nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 StGB einbeziehungsfähig waren. Die zugrunde liegenden Taten wurden am 7. und 8. April 2017 und damit vor dem zäsurbildenden rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 begangen, der ebenfalls noch nicht erledigt ist und dessen Strafe das Landgericht zu Recht einbezogen hat. Da mit Rücksicht auf den bisherigen Vollstreckungsverlauf damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte die verhängten Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, ist er durch deren Nichteinbeziehung auch beschwert.

Der Senat holt diese Einbeziehung nach, ohne die Gesamtstrafe zu erhöhen. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner