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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 41

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/18, Beschluss v. 05.12.2018, HRRS 2019 Nr. 41


BGH 2 StR 481/18 - Beschluss vom 5. Dezember 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 41

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner