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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 69

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 241/17, Beschluss v. 09.11.2017, HRRS 2018 Nr. 69


BGH 1 StR 241/17 - Beschluss vom 9. November 2017 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. September 2016 wird

a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs sowie hinsichtlich der Bestimmung des Vorwegvollzugs aufgehoben.

2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate zu vollziehen sind.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Bestimmung des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. September 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung ist vorliegend angezeigt, weil in diesem Fall die zugrunde liegende Beweiswürdigung hinsichtlich der eingesetzten Nötigungsmittel und eines entgegenstehenden Willens der Geschädigten F. nicht frei von Rechtsfehlern ist.

III.

Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem hierdurch - neben einer weiter verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weiteren Einzelstrafen - die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegfällt.

IV.

Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

V.

Die Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch lässt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unberührt. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs war hingegen ebenfalls aufzuheben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 69

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner