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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 452/17, Beschluss v. 12.12.2017, HRRS 2018 Nr. 54


BGH 2 StR 452/17 - Beschluss vom 12. Dezember 2017 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Juni 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Anstiftung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Hehlerei schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner