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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 51

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 485/17, Beschluss v. 05.12.2017, HRRS 2018 Nr. 51


BGH 1 StR 485/17 - Beschluss vom 5. Dezember 2017 (LG Mannheim)

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen, ist damit gegenstandslos.

Gründe

I.

Das Landgericht Mannheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 5. April 2017 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon wegen unangemessener Verfahrensdauer ein Jahr und sieben Monate für vollstreckt erklärt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge beantragt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Verfahrensrüge, das Grundrecht des Verurteilten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sei verletzt worden, umfassend erwidert. Weitergehende Ausführungen des Senats hierzu waren daher nicht veranlasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 51

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner