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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 47

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 293/17, Beschluss v. 21.11.2017, HRRS 2018 Nr. 47


BGH 1 StR 293/17 - Beschluss vom 21. November 2017 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 2017 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. 3 bis II. B. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. 3 bis II. B. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten jeweils festgesetzten Einzelstrafen von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden insgesamt zehn Einzelstrafen aus dem gegenständlichen Urteil und aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2016 (drei Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sieben Freiheitsstrafen zwischen zehn Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die für die eingestellten Fälle verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 47

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner